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Karabiner und Seil

 Risiken 

Im Folgenden sind die Risiken dargestellt, die mögliche Anleger vor einer Entscheidung zum Kauf der Inhaber-Teilschuldverschreibungen berücksichtigen sollten. Die Realisierung eines oder mehrerer dieser Risiken kann erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin (nachfolgend auch Gesellschaft) haben. Bei den nachfolgend beschriebenen Risiken handelt es sich um Risiken, die einen spezifischen Bezug zum Geschäftsbetrieb und zum Geschäftsumfeld der Gesellschaft haben. Allgemeine Risiken, denen jedes Unternehmen ausgesetzt ist, könnten ebenso wie Risiken und Unsicherheiten, die der Gesellschaft gegenwärtig nicht bekannt sind oder welche die Emittentin gegenwärtig für unwesentlich erachtet, nachteilige Auswirkungen auf ihre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage haben. Die hier angebotenen Inhaber-Teilschuldverschreibungen stellen eine Kreditgewährung an eine Kapitalgesellschaft gegen eine Verzinsung dar. Das bedeutet, dass sich für die Anleihegläubiger sowohl Risiken aus dem Bereich der Emittentin als auch Risiken in Bezug auf die Inhaber-Teilschuldverschreibungen ergeben können. Diese Risiken können Einfluss auf den künftigen Kurs der Inhaber-Teilschuldverschreibungen haben.

Bei den nachfolgend dargestellten Risiken handelt es sich um die wesentlichen Risiken. Die Abfolge, in der die nachfolgend aufgeführten Risiken dargestellt sind, ist kein Hinweis auf den wahrscheinlichen Eintritt der Risiken oder auf den Umfang der wirtschaftlichen Auswirkungen. Anleger sollten sämtliche nachfolgend dargestellten wesentlichen Risiken in Erwägung ziehen und, soweit erforderlich, ihre Berater konsultieren.

 

1. Risikofaktoren in Bezug auf die SW Verwaltungs GmbH

 

1.1. Risiken im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Emittentin

 

Die Gesellschaft ist am 11. September 2015 durch Eintragung in das Handelsregister gegründet worden, dementsprechend verfügt sie nur über eine begrenzte operative Geschäftshistorie; ob sich ihr Geschäftsmodell auch zukünftig erfolgreich umsetzen lässt und ob sich auch zukünftig Erträge und Gewinne erzielen lassen, ist offen.

Die SW Verwaltungs GmbH ist eine am 05. August 2015 errichtete und am 11. September 2015 durch Eintragung in das Handelsregister gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung; dementsprechend verfügt sie zum Prospektdatum nur über eine begrenzte operative Geschäftshistorie. Deswegen kann die Gesellschaft zum Prospektdatum keine Aussage darüber treffen, ob sich ihr operatives Geschäftsmodell auch zukünftig erfolgreich umsetzen lassen wird und ob sich hieraus Erträge und Gewinne erzielen lassen. Aus diesem Grund muss die Gesellschaft zum Prospektdatum auch das teilweise oder vollständige Fehlschlagen ihrer operativen Tätigkeiten in Betracht ziehen. Ein teilweises Fehlschlagen kann zu wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft, ein vollständiges Fehlschlagen kann zur Einstellung des gesamten aufgenommenen Geschäftsbetriebes, zur Auflösung der Gesellschaft wegen Verfehlung des Geschäftszwecks, aber auch zu einer Insolvenz der Gesellschaft führen. Bei der Emittentin handelt es sich um ein junges Unternehmen. Geprüfte Finanzzahlen liegen nur für das Rumpfgeschäftsjahr 2015 vor. Ein Jahresvergleich ist daher nicht möglich. Wegen des kurzen Bestehens der Gesellschaft konnte bisher kein Nachweis über die erfolgreiche Umsetzung des spezifischen Geschäftsmodells der Gesellschaft erbracht werden. In all diesen Fällen besteht das erhebliche Risiko, dass Anleger, die Anleihen erworben haben, das von ihnen hierfür eingesetzte Kapital vollständig verlieren werden.

Risiken im Zusammenhang mit der Eingehung von Unternehmensbeteiligungen

Beschränkte Einflussmöglichkeit in den zukünftigen Portfoliounternehmen, bei denen nur eine Minderheitsbeteiligung bestehen könnte. 

Die Emittentin ist satzungsgemäß zum An- und Verkauf von Unternehmensbeteiligungen ermächtigt. Sie kann sowohl Mehrheits- als auch Minderheitsbeteiligungen erwerben. Als Gesellschafterin ist sie grundsätzlich auf die Wahrnehmung der vertraglichen und gesetzlichen Gesellschafterrechte beschränkt, die sich jeweils aus den Regelungen des Gesellschaftsvertrages der Zielunternehmen ergeben. Sie wird sich im Rahmen der einzelnen Beteiligungsverträge, abhängig vom Ergebnis der Verhandlungen und von ihrer Stellung als Lead- oder Co-Investor, in dem Maße über die gesetzlichen Gesellschafterrechte hinausgehende Informations-, Kontroll- und Mitbestimmungsrechte einräumen lassen, wie dies unter unternehmerischen und haftungstechnischen Aspekten im jeweiligen Einzelfall möglich ist und sinnvoll erscheint. In den Fällen, in denen die Emittentin nur als Minderheit an einem Unternehmen beteiligt sein wird, kann es dazu kommen, dass die Gesellschaft in wichtigen Beschlüssen überstimmt wird. Es kann in bestimmten Konstellationen auch zu Pattsituationen kommen, weil sich innerhalb des Gesellschafterkreises nicht die für eine positive Beschlussfassung erforderlichen Mehrheiten finden. Dies kann in bestimmten Fällen zu ganz erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft führen.

Mit einer Investition in junge Unternehmen geht stets ein erhöhtes Risiko einher. Diese Risiken führen gerade bei jungen Unternehmen oft zur Insolvenz, was zu einem Totalverlust des in diese Beteiligung investierten Kapitals führen kann. 

Die Emittentin wird auch in Unternehmen in frühen Unternehmensphasen investieren. Mit einer Investition in junge Unternehmen geht jedoch stets ein erhöhtes Risiko einher. Die Emittentin verfolgt zwar die Linie, nur in Unternehmen zu investieren, die die risikoreichste Gründungsphase schon überstanden haben und Wachstumskapital benötigen, dennoch bestehen in diesem Stadium zahlreiche Risiken, wie etwa, dass Produkte und Services nicht mit dem Entwicklungsziel standhalten können und/oder die Markteinführung des Produktes oder der Dienstleistung nicht erfolgreich ist. Weiterhin besteht die Gefahr, dass die Beteiligungsunternehmen mehr Eigenkapital benötigen, um etwa die gesetzten Ziele zu erreichen und/oder die erfolgreiche Markteinführung abzuschließen, und dieses Kapital nicht zur Verfügung gestellt werden kann. Diese und ähnliche Risiken führen gerade bei jungen Unternehmen oft zur Insolvenz, was zu einem Totalverlust des in diese Beteiligung investierten Kapitals führen kann. Regelmäßige Gewinnausschüttungen sind bei Beteiligungen in junge Unternehmen, die sich in der Wachstumsphase befinden, nicht zu erwarten, da die erzielten Gewinne zum Auf- und Ausbau der Geschäftsaktivitäten benötigt werden. Der Eintritt eines oder mehrerer der vorgenannten Risiken könnte erhebliche negative Auswirkungen auf die Geschäfts-, Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft haben.

Die Beschaffung zusätzlicher finanzieller Mittel auf Ebene der Beteiligungsunternehmen kann wirtschaftliche Beschränkungen zur Folge haben und/oder zu einer Verwässerung der Beteiligung der Emittentin (auf Ebene der Beteiligungsunternehmen) führen. Sollte die Gesellschaft nicht in der Lage sein, einen kurzfristig in einzelnen, mehreren oder sämtlichen Beteiligungsunternehmen eintretenden, zusätzlichen Kapitalbedarf zu decken, kann dies im schlimmsten Fall eine komplette Wertabschreibung sämtlicher Investments nach sich ziehen und damit die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft insgesamt nachhaltig gefährden.

Es besteht bei jeder von der Emittentin eingegangenen Beteiligung grundsätzlich das Risiko, dass das Beteiligungsunternehmen Verluste erwirtschaftet und im schlimmsten Fall insolvent wird. 

 

Auch bei sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung und Auswahl der Beteiligungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Beteiligungen nicht wie erwartet entwickeln und dass sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen verschlechtern. Daher besteht bei jeder von der Emittentin eingegangenen Beteiligung grundsätzlich das Risiko, dass das Beteiligungsunternehmen Verluste erwirtschaftet und im schlimmsten Fall insolvent wird. Das dabei von der Emittentin investierte Kapital kann in solchen Fällen teilweise oder vollständig verloren gehen. Können negative Entwicklungen bei einzelnen Beteiligungsunternehmen nicht durch gegenläufig positive Entwicklungen bei andern Beteiligungsunternehmen im zukünftigen Bestand kompensiert werden, bedeutet dies einen teilweisen oder vollständigen Kapitalverlust für die Emittentin. Der Eintritt eines oder mehrerer der vorgenannten Risiken könnte erhebliche negative Auswirkungen auf die Geschäfts-, Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft haben.

Die Emittentin erwirbt ihre Beteiligungen nach sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die ausgewählten Beteiligungen nicht nach den Vorstellungen der Gesellschaft entwickeln. Gelingt es der Geschäftsführung des jeweiligen Beteiligungsunternehmens nicht, unternehmensspezifische Risiken zu erkennen und zu bewältigen, Chancen zu nutzen und zu realisieren, kann sich der Unternehmenswert dieses Unternehmens negativ entwickeln und somit das Ergebnis der Emittentin negativ beeinflussen. Der Kaufpreis von Beteiligungen wird in erheblichem Maße von der konjunkturellen Gesamtsituation und/oder dem Finanzmarktumfeld bestimmt. In Hochphasen besteht das Risiko, Beteiligungen zu einem Wert zu erwerben, welcher sich bei verschlechterten Bedingungen nicht steigern lässt. Daher kann in Hochphasen der Erwerb von Beteiligungen die erwünschte Rendite nicht zulassen, und es müsste auf den Erwerb verzichtet werden.

Die Emittentin ist abhängig von der wirtschaftlichen Entwicklung ihrer Beteiligungen. Die Beteiligungen der Emittentin sind u.a. dem sog. Small- oder Midcap-Bereich zuzurechnen. Bei solchen Small- oder Midcaps findet an den Börsen ein aktiver Handel mit den Aktien solcher Gesellschaften aufgrund der geringen Marktkapitalisierung oft nicht oder nur in begrenztem Umfang statt. Bei größeren Beteiligungen an solchen Gesellschaften besteht daher das Risiko, dass die Emittentin die Beteiligungen nicht oder nicht in vollem Umfang jederzeit über die Börse veräußern kann. Der Eintritt eines oder mehrerer der vorgenannten Risiken könnte erhebliche negative Auswirkungen auf die Geschäfts-, Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft haben.

Sollte die Emittentin außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, Luxemburg oder der Republik Österreich Beteiligungen eingehen, bestehen generell eine Anzahl von Risiken, wie etwa die in den einzelnen Ländern herrschenden allgemeinen politischen, volkswirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen, kulturellen und steuerlichen Rahmenbedingungen, unerwartete Änderungen von regulatorischen Anforderungen sowie die Einhaltung einer Vielzahl von ausländischen Gesetzen und Vorschriften, die der Gesellschaft unbekannte Regelungen beinhalten und von dem ihr bekannten Rechtsstandard für sie erheblich nachteilig abweichen können. Ferner könnte die Emittentin mit den ausländischen Gepflogenheiten nicht hinreichend vertraut sein und daher Chancen und Risiken der jeweiligen Märkte nicht zutreffend einschätzen. Der Eintritt eines oder mehrerer der vorgenannten Risiken könnte erhebliche negative Auswirkungen auf die Geschäfts-, Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft haben.

Es besteht ein Wettbewerb mit kapitalkräftigeren Beteiligungsgesellschaften in einem engen Markt. 

Die Emittentin ist auf die Möglichkeit, Beteiligungen an attraktiven Portfoliounternehmen zu erwerben, angewiesen. Hierbei steht sie im Wettbewerb zu einer Reihe von anderen, größtenteils wesentlich kapitalkräftigeren inländischen und ausländischen Beteiligungs- und Fondsgesellschaften. Die Nachfrage der Beteiligungsgesellschaften trifft auf dem vergleichsweise engen Markt für außerbörsliche Beteiligungen auf ein begrenztes Angebot. Dies kann zu einem erheblichen Anstieg der Erwerbspreise möglicher Portfoliounternehmen führen. Dadurch kann es für die Gesellschaft schwierig oder unmöglich werden, Beteiligungen mit einem guten Chancen-/Risikoprofil zu erwerben. Dies kann erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Emittentin und deren Vermögens-, Finanz- und Ertragslage haben.

Der Erfolg der Emittentin hängt ganz wesentlich davon ab, dass sich eine ausreichende Zahl geeigneter Unternehmen mit erkennbarem Verbesserungspotential und wachstumsstarken Perspektiven am Markt befindet und seitens der Emittentin identifiziert und zu einem attraktiven Erwerbspreis akquiriert werden kann. Es besteht somit das Risiko, dass der Emittentin der Zugang zu attraktiven Beteiligungsunternehmen entweder gar nicht gelingt, oder infolge verschärfter Wettbewerbssituation nur zu einem erhöhten Erwerbspreis. Die Emittentin wäre in diesem Fall gezwungen, den Erwerb entweder gänzlich zu unterlassen, einen höheren Erwerbspreis zu bezahlen, Beteiligungen in geringerem Umfang, als zunächst beabsichtigt, einzugehen oder auf weniger attraktive Beteiligungsunternehmen auszuweichen. Alle vorbeschriebenen Varianten sind geeignet, eine Steigerung des wirtschaftlichen Risikos zu begründen und sich somit nachteilig auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft insgesamt auszuwirken.

Der Vertragsschluss zum Erwerb von Beteiligungen an Portfoliounternehmen birgt nicht auszuschließende Risiken. 

Der Vertragsschluss zum Erwerb von Beteiligungen an Portfoliounternehmen birgt nicht auszuschließende Risiken. Bestimmte Risiken müssen auch als Ergebnis der Verhandlungen mit Verkäufern und den Zielunternehmen eingegangen werden. Zu den vertragsbezogenen Risiken gehören Gewährleistungs- und Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen, deren Auswirkungen sich dann niederschlagen können, wenn Mängel der erworbenen Beteiligung oder des Unternehmens zutage treten, die aufgrund dieser Beschränkungen keine Ansprüche seitens der Emittentin auslösen. Auch können sich Garantien, Zusicherungen oder anderweitige Haftungsansprüche als wertlos erweisen. Etwaige öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeiten können überhaupt nicht ausgeschlossen werden. Steuerrechtliche Risiken sind oft auch bei sorgfältiger Prüfung nicht vollständig absehbar, so dass sie möglicherweise zum Teil aus der Bewertungsgrundlage bei Erwerb der konkreten Beteiligung herausfallen bzw. gefallen sind. In dem Fall, dass sich einige der dargestellten Risiken realisieren, ist es möglich, dass sich ein zusätzlicher, mit Drittmitteln oder weiterem Eigenkapital sicherzustellender Finanzierungsbedarf ergibt. Außerdem kann es durch behauptete oder tatsächliche Verstöße gegen vertragliche Bestimmungen zu außergerichtlichen oder gerichtlichen Auseinandersetzungen kommen. Dies wiederum kann zu Schadensersatzpflichten und Rufschädigungen führen. Die Verwirklichung bereits eines der Risiken kann erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft haben.

Risiken wegen Verletzung von Schutzrechten durch die Portfoliounternehmen 

Für die Unternehmen, an denen sich die Emittentin beteiligt, spielt der Schutz der von ihnen verwendeten Technologien häufig eine wesentliche Rolle. Dadurch besteht das Risiko, dass für die von den Portfoliounternehmen verwendeten Technologien und Erfindungen Schutzrechte (z.B. Patente) Dritter behauptet werden oder bestehen. Unabhängig von ihrer Berechtigung können allein durch die Einleitung von Gerichtsverfahren gegen Portfoliounternehmen erhebliche Nachteile eintreten. Sollte ein Portfoliounternehmen tatsächlich Schutzrechte Dritter verletzen, darf es die Technologie nicht mehr oder nur noch gegen Lizenzzahlung verwenden. Dies wird regelmäßig zu erheblichen geschäftlichen und finanziellen Problemen bis hin zur Insolvenz des Portfoliounternehmens führen. Auf der anderen Seite kann es auch sein, dass Portfoliounternehmen eigene Erfindungen nicht rechtzeitig schützen lassen oder sich ein bestehender Schutz nicht durchsetzen lässt und dadurch Wettbewerbsnachteile erleiden. All dies kann sich auch in erheblich negativer Weise auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin auswirken.

Risiken im Zusammenhang mit Akquisitionen wie bspw. einem unternehmerischen Risiko. 

Die Emittentin plant den weiteren Erwerb von Unternehmensbeteiligungen. Solche Akquisitionen können ein nicht unerhebliches unternehmerisches Risiko bedeuten. Gerade bei kleineren Unternehmensinvestitionen kann eine kaufbegleitende Prüfung des Zielunternehmens häufig entweder nur eingeschränkt oder nur unter unverhältnismäßig hohem Aufwand durchgeführt werden. Außerdem muss insbesondere beim Erwerb zuvor selbständig operierender Geschäftseinheiten mit Integrationsaufwand und Anlaufverlusten gerechnet werden. Ferner könnten erwartete Synergien nicht eintreten oder ein zu hoher Kaufpreis gezahlt werden. Sollten sich nicht erkannte Risiken im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen verwirklichen, kann dies den allgemeinen Geschäftsverlauf und die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage der Emittentin erheblich nachteilig beeinflussen.

Forderungsausfall im Falle der Insolvenz von Portfoliounternehmen 

Die Emittentin gewährt den Beteiligungsunternehmen vielfach Darlehen und schließt Dienstleistungsverträge mit den Beteiligungsgesellschaften ab. Die Beteiligungsunternehmen könnten aufgrund ihrer angespannten wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage sein, die Ansprüche der Emittentin aus den Darlehensverträgen und/oder den Dienstleistungsverträgen bei Fälligkeit zu erfüllen. Auch aufgrund von gesetzlichen Regelungen oder von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit so genanntem Eigenkapitalersatz entwickelten Grundsätzen, können Ansprüche der Emittentin gegenüber Ansprüchen anderer Gläubiger im Falle der Insolvenz als nachrangig behandelt werden. Im Falle der Insolvenz des jeweiligen Portfoliounternehmens besteht daher das erhebliche Risiko, dass Ansprüche der Emittentin nicht erfüllt werden können, weil diese entweder aufgrund von Rangrücktrittserklärungen oder aufgrund ihres eigenkapitalersetzenden Charakters gegenüber den Ansprüchen anderer Gläubiger nachrangig sind. Dies kann zu ganz erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft führen.

Gelingt es den jeweiligen Beteiligungsunternehmen, in die investiert worden ist, nicht, unternehmensspezifische Risiken zu erkennen und zu bewältigen, kann sich der Unternehmenswert dieses Unternehmens negativ entwickeln und somit das Ergebnis der Emittentin negativ beeinflussen.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die ausgewählten Beteiligungen und Investments nicht nach den Vorstellungen der Gesellschaft entwickeln werden. Dies kann erheblichen Einfluss auf die Ertragskraft und die Rendite der Beteiligungen bzw. der Investments haben. Die Realisierung der Ziele einer Beteiligung hängt von einer Vielzahl von Einflüssen ab, z.B. dem konjunkturellen Umfeld, dem Branchenumfeld, dem Finanzmarkt, aber vor allem auch von den Fähigkeiten der Geschäftsführung der Unternehmen bei denen eine Beteiligung eingegangen wird bzw. von denen Wertpapiere erworben werden. Gelingt es der Geschäftsführung des jeweiligen Unternehmens nicht, unternehmensspezifische Risiken zu erkennen und zu bewältigen, Chancen zu nutzen und zu realisieren, kann sich der Unternehmenswert und die Kapitalisierung dieses Unternehmens negativ entwickeln und somit das Ergebnis der Emittentin negativ beeinflussen.

Die Unternehmen, an denen die Emittentin sich beteiligt, benötigen regelmäßig über die Erstfinanzierung hinaus für ihre unternehmerische Entwicklung zum Teil auch kurzfristig eine Anschlussfinanzierung. Gelingt es nicht, diese Anschlussfinanzierung zu erhalten und stellt auch die Emittentin keine weiteren Mittel zur Verfügung, droht dem betroffenen Portfoliounternehmen die Zahlungsunfähigkeit. Erfolgt die Anschlussfinanzierung über andere Eigenkapitalgeber, wird die Beteiligung der Gesellschaft an dem Portfoliounternehmen möglicherweise verwässert. All dies kann erhebliche negative Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft haben.

Risiken bei der Veräußerung von Beteiligungsunternehmen 

Beteiligungen der Emittentin können satzungsmäßigen bzw. gesellschaftsrechtlichen Beschränkungen oder Vorkaufsrechten der übrigen Gesellschafter unterliegen; dies kann Einfluss auf den Verkaufsprozess haben. Spezielle gesellschaftsvertragliche Regelungen können zudem den Effekt haben, dass die Gesellschaft gezwungen ist, auf Verlangen eines Mitgesellschafters ihre Beteiligung zu veräußern – dies auch zu einem konjunkturell ungünstigen Zeitpunkt mit Einbußen beim Ertrag. Das Risiko eines nicht zufrieden stellenden Veräußerungsertrags ist jedoch auch zu einem frei gewählten Zeitpunkt bei ansonsten positiver Unternehmensentwicklung gegeben. Dies kann im Einzelfall darin wurzeln, dass ein negatives Kapitalmarktumfeld vorherrscht oder die konjunkturelle Lage schlecht ist, sowie auch in anderen unvorhersehbaren Faktoren. Auch ein Absehen von einer Veräußerung zu einem solchen Zeitpunkt schützt nicht vor dem Risiko, zu einem späteren Zeitpunkt einen ebenso schlechten Ertrag zu erzielen. Auch die mögliche Pflicht zur Übernahme von Gewährleistungen, Garantien oder sonstigen Haftungen, die denselben negativen Effekt hervorrufen können, ist im Rahmen von Veräußerungen zu beachten und bildet ein bestehendes Risiko. All diese Faktoren können erhebliche negative Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft haben.

Akzeptanzrisiko der ökologischen und nachhaltigen Wirtschaftszweige und ein Bewertungsrisiko der Beteiligungsunternehmen aufgrund des Nachhaltigkeitsaspektes.

Die Emittentin ist in ihrer Beteiligungsgeschäftstätigkeit von der andauernden gesellschaftlichen Akzeptanz der ökologischen und nachhaltigen Wirtschaftszweige abhängig. Sollten diese Wirtschaftszweige oder die entsprechenden Produkte und Dienstleistungen in ihrem öffentlichen Ansehen Schaden nehmen, kann dies zu einem (unter Umständen signifikanten) Rückgang der Nachfrage nach solchen Produkten und Dienstleistungen führen. Das kann ganz erhebliche Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin haben. Die Entwicklung der Unternehmen im Ökologie und Nachhaltigkeitsbereich wurde in den vergangenen Jahren sehr stark durch die nationalen europäischen Regierungen unterstützt. Für die Zukunft kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass sich die politische Interessenlage wieder weg von umweltfreundlichen hin zu konventionellen Technologien und Produktionsmethoden verschiebt. Durch eine solche politische Entwicklung könnte sich die Geschäftsgrundlage der Beteiligungsunternehmen und damit mittelbar der Emittentin maßgeblich verschlechtern. Die Emittentin will besonderen Wert auf soziale und ökologische Nachhaltigkeitsleistungen der Unternehmen legen, an denen sie sich beteiligen wird. Diese bewusste Bewertungserweiterung kann bei den kurzfristigen Betriebsergebnissen der Beteiligungsunternehmen zu geringerer finanzieller Rentabilität, im Vergleich zu Konkurrenzunternehmen die diesen Aspekt nicht berücksichtigen, führen und damit auch negative Auswirkungen auf die Vermögens,- Finanz- und Ertragslage der Emittentin haben.

Risiken aus einem raschen technologischen Wandel im Ökologiebereich – der Erfolg der Unternehmensbeteiligungen wird in Zukunft wesentlich von der Fähigkeit der Beteiligungsunternehmen abhängen, das Leistungsangebot laufend zu verbessern sowie neue Produkte und Dienstleistungen rechtzeitig einzuführen.

Die Entwicklung des Marktes für Ökologie und Nachhaltigkeit ist fortwährenden, dynamischen, gesetzlichen und technologischen Änderungen unterworfen. Die Entwicklung neuer Technologien (Technologiewettbewerb) und die Einflüsse neuer Erkenntnisse können sich auch negativ auf vorhandene und neue Produkte bzw. Dienstleistungen, auf welche sich der Geschäftserfolg der Beteiligungsunternehmen stützt, auswirken. Es ist daher nicht auszuschließen, dass allgemeine Veränderungen in der jeweiligen Branche oder auch eine sinkende Akzeptanz in der Öffentlichkeit gegenüber den von den Beteiligungsunternehmen verwendeten Systemen negativen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Beteiligungsunternehmen haben könnten. Dies könnte zu einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Ergebnisse der Emittentin sowie zu einer Reduzierung der Investitionsmöglichkeiten führen. Nachhaltige und ökologische Unternehmen sind von einem dynamischen technologischen Wandel gekennzeichnet, insbesondere durch eine kontinuierliche Verbesserung und Weiterentwicklung der Systemtechnologien sowie sich fortlaufend ändernden Kundenanforderungen geprägt. Der geschäftliche Erfolg potentieller Beteiligungsunternehmen hängt daher u.a. davon ab, in die Erfüllung der ständig wachsenden technologischen Ansprüche und in die Weiterentwicklung des Leistungsangebots investieren zu müssen. Der Erfolg der Beteiligungsgesellschaften wird in Zukunft wesentlich von der Fähigkeit abhängen, das Leistungsangebot laufend zu verbessern sowie neue Produkte und Dienstleistungen rechtzeitig einzuführen oder zu erwerben oder sich an neue Technologien anzupassen, um mit dem raschen technologischen Wandel Schritt halten zu können und auf die Bedürfnisse und Anforderungen des Marktes zu reagieren. Es kann keine Gewähr dafür übernommen werden, dass die potentiellen Beteiligungsunternehmen im Ökologiesektor in der Lage sein werden, diese Anforderungen zu bewältigen.

Es besteht das Risiko, dass die hergestellten Produkte und Dienstleistungen der Beteiligungsunternehmen zukünftig nicht mehr wettbewerbsfähig sind. Aufgrund der Änderung von Kundenwünschen, der fortlaufenden Einführung neuer Produkte, sich ständig neu entwickelnden Produktstandards könnten die von den Beteiligungsunternehmen vertriebenen Produkte zukünftig veraltet oder für die Kunden nicht mehr attraktiv oder sonst nicht wettbewerbsfähig sein. In einem solchen Fall muss mit erheblichen Einbrüchen bei den Marktanteilen der Beteiligungsunternehmen, den Umsätzen und mit negativen Auswirkungen auf die Ertrags-, Vermögens- und Finanzlage der Emittentin gerechnet werden. Zudem hängt die Wettbewerbsfähigkeit der Produkte und Dienstleistungen der Beteiligungsunternehmen von einer Vielzahl von Einflüssen ab, zum Beispiel dem konjunkturellen Umfeld, dem Branchenumfeld, dem Finanzmarkt, aber vor allem auch von der Fähigkeit der jeweiligen Mitarbeiter und des Managements der Unternehmen. Sollte es deren Management nicht gelingen, produkt- bzw. dienstleistungsspezifische Risiken zu erkennen und zu bewältigen, Potentiale zu nutzen und zu realisieren, kann sich die weitere Entwicklung der durch die Beteiligungsunternehmen vertriebenen Produkte oder Dienstleistungen negativ auswirken, was zur Folge haben kann, dass die geplante Rendite nicht erzielt wird. In diesem Zusammenhang ist die Emittentin zum Teil auch von den Entscheidungen des Managements der Beteiligungsunternehmen abhängig. Dies kann zu erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Ertrags-, Vermögens- und Finanzlage der Emittentin führen.

Risiko der Konzentration auf Portfoliounternehmen aus den Bereichen Ökologie und Nachhaltigkeit.

Die Emittentin konzentriert sich u.a. auf den Erwerb von Portfoliounternehmen aus den Bereichen Ökologie und Nachhaltigkeit. Auch wenn die Gesellschaft davon ausgeht, dass diese Branchen überdurchschnittliche Wachstumschancen haben, entsteht durch die Fokussierung ein branchenbezogenes Klumpenrisiko. Eine negative Entwicklung in den Branchen oder bei den Rahmenbedingungen für diese Branchen kann nicht durch eine möglicherweise positive Entwicklung anderer Branchen ausgeglichen werden.

Die wirtschaftliche Tätigkeit von Unternehmen im Ökologie und Nachhaltigkeitssektor ist stark von den gegebenen klimatischen Schwankungen abhängig. Auch können globale oder regionale Klimaänderungen ursächlich dafür sein, dass künftige Erträge der Beteiligungsunternehmen von den in der Vergangenheit erfassten Daten abweichen. Grundsätzlich spielen die klimatischen Rahmenbedingungen eine entscheidende Rolle für ökologische Unternehmen. Hinsichtlich der sich abzeichnenden Klimaveränderungen kann derzeit nicht abgeschätzt werden, wie sich diese auf die Beteiligungsunternehmen künftig auswirken werden. Die Ertragsfähigkeit der ökologischen und nachhaltigen Betriebe an denen sich die Emittentin zukünftig beteiligen will, hängt im besonderen Maße von den Witterungsbedingungen in den jeweiligen Geschäftsjahren ab. Umweltkatastrophen ebenso wie anhaltend negative Witterungsbedingungen können die Produktionsbedingungen der Beteiligungsunternehmen nachhaltig beeinträchtigen und damit die Ertragsfähigkeit, an denen eine Beteiligung besteht gefährden. Langfristig gilt dies auch für die Folgen des globalen Klimawandels, der sich nach heutigen Prognosen durch eine Zunahme von Wetterextremen auswirken wird (heißere Sommer, niederschlagsreichere Winter). Die vorstehend beschriebenen Risiken können dazu führen, dass zukünftig Erträge der Beteiligungsunternehmen ganz oder teilweise ausbleiben bzw. Gewinne aus zukünftigen Beteiligungen nicht, nicht in der geplanten Höhe oder nicht zu den geplanten Zeitpunkten entstehen. In der Folge können sich diese Risiken damit negativ auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin auswirken. Jedes dieser Ereignisse kann die Rentabilität der Beteiligungsunternehmen mindern oder unter Umständen sogar zur Insolvenz der Beteiligungsunternehmen führen und damit mittelbar die Ertragslage der Emittentin mindern oder gar zur Insolvenz der Emittentin führen.

Die Emittentin ist im Beteiligungsgeschäft mit dem Fokus auf den Nachhaltigkeitssektor an eine nach ökologischen Grundsätzen orientierten Wirtschaftsweise besonders stark von nicht steuerbaren schädigenden Umwelteinflüssen abhängig. Die Unternehmen, an denen sich die Emittentin beteiligt, sind auf einem für Umweltschädigungen sehr sensiblen Markt tätig. Schon Gerüchte über etwaige schädliche Beeinträchtigungen können den Absatz der Produkte und damit die Ertragslage der Betriebe gefährden, an denen sich die Emittentin zukünftig beteiligen will. Seuchen oder Schädlingsbefall können die Produktion beeinträchtigen oder sogar zum Erliegen bringen und eine Produktvermarktung erschweren oder unmöglich machen. Das, sowie die behördlich angeordnete Vernichtung von Ernten oder Lagerbeständen, Anbauverbote und Quarantänevorschriften können zu erheblichen Ertragsminderungen bei den Beteiligungsunternehmen führen, an denen sich die Emittentin zukünftig beteiligen will. Die vorstehend beschriebenen Risiken können dazu führen, dass zukünftig geplante Gewinne aus zukünftigen Beteiligungen nicht, nicht in der geplanten Höhe oder nicht zu den geplanten Zeitpunkten entstehen. In der Folge können sich diese Risiken damit negativ auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin auswirken.

Risiken im Zusammenhang mit dem Immobiliengeschäft

Der deutsche, österreichische und schweizerische Immobilienmarkt ist von der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung und der Nachfrage nach Immobilien abhängig. Eine negative Entwicklung der gesamtwirtschaftlichen Lage könnte sich nachteilig auf die Geschäftstätigkeit der Emittentin auswirken.

Der wirtschaftliche Erfolg der Geschäftstätigkeit ist von der Entwicklung des deutschen Immobilienmarktes, von der Höhe der erzielbaren Verkaufserlöse aus den Grundstücksverkäufen, der zu ihrer Erzielung erforderlichen Aufwendungen und der Erwerbspreise sowie vom Verkehrswert der Immobilien und der Mieternachfrage abhängig. Der deutsche und europäische Immobilienmarkt ist wiederum insbesondere von der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung und der Nachfrage nach Immobilien in Deutschland, Österreich, der Schweiz und Europa abhängig. Bedeutsame Faktoren der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung stellen u.a. die konjunkturelle Lage, die Inflationsrate, das Ausmaß der Staatsverschuldung sowie das Zinsniveau dar. Die konjunkturelle Schwäche und eine geringere Konsumbereitschaft aufgrund der Verunsicherung im Hinblick auf die wirtschaftliche Entwicklung haben durch die Bankenkrise 2008/2009 zu einem deutlichen Umsatzrückgang und zu dem Verlust von einzelnen Kunden geführt. Die Bankenkrise 2008/2009 und die damit einhergehende Angst der Bürger vor einem Verlust ihres Finanzvermögens haben zu einer verstärkten Nachfrage nach Immobilien geführt. Ein erneuter Einbruch der weltweiten wirtschaftlichen Entwicklung, ein erhöhter Anstieg der Inflationsrate oder langfristig steigender Zinsen, könnten zudem die gesamtwirtschaftliche Entwicklung negativ beeinflussen. Darüber hinaus könnte eine extreme Staatsverschuldung unter anderem zu einer geringeren Wirtschaftsleistung, steigenden Steuern, geringeren Einkommen und damit einer sinkenden Investitionsbereitschaft von privaten und institutionellen Anlegern führen. Ferner könnten Wechselkursschwankungen, insbesondere im Verhältnis von Euro zu Dollar, zudem erhebliche Auswirkungen auf den deutschen und europäischen Export und damit auch auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung Europas haben.

Die Nachfrage nach Immobilien steht insbesondere in Abhängigkeit von der demographischen Entwicklung, dem jeweiligen Zinsniveau und den Finanzierungsmöglichkeiten, der Entwicklung des Arbeitsmarktes, dem Ausmaß der privaten Verschuldung potentieller Käufer, der Entwicklung der individuellen Realeinkommen und der Aktivität ausländischer Investoren auf dem deutschen Immobilienmarkt. Ein Rückgang der Bevölkerungszahl könnte zu einem Rückgang beim Bedarf an Wohnfläche führen. Darüber hinaus könnte sich ein Rückgang der Realeinkommen und ein Anstieg der Arbeitslosenzahlen negativ auf die Kaufkraft der Bevölkerung und damit auf die Bereitschaft, Wohnimmobilien zu erwerben oder große bzw. hochwertige Wohnflächen zu mieten, auswirken. Die Nachfrage nach Immobilien in Deutschland und Österreich stand in der Vergangenheit zudem in Abhängigkeit von den steuerlichen Rahmenbedingungen.

Die Emittentin kann aufgrund einer unsicheren gesamtwirtschaftlichen Lage in Deutschland und Europa nicht ausschließen, dass sich die Immobilienmärkte in einer für die Emittentin ungünstigen Weise entwickeln werden. Eine Verschlechterung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung in Europa sowie eine sinkende Nachfrage nach Immobilien bzw. Mietwohnungen könnten die Geschäftsentwicklung negativ beeinflussen. Dies könnte erheblich nachteilige Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit sowie auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin haben.

Die Standorte der Immobilien sind regionalen Risiken ausgesetzt und könnten an Attraktivität verlieren.

Jeder Immobilienstandort wird einerseits von der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung in Deutschland beeinflusst, unterliegt andererseits aber auch den jeweiligen lokalen Besonderheiten des betreffenden regionalen Marktes. Die Insolvenz, Schließung, der Zu- oder Wegzug von ggf. für die Region bedeutenden Arbeitgebern oder mehrerer Branchen an einem Standort könnte sich negativ auf die wirtschaftliche Entwicklung des jeweiligen Standortes und damit auf die Nachfrage nach Immobilienobjekten der Emittentin an einem bestimmten Standort auswirken. Die Emittentin hat auf die genannten Faktoren keinen Einfluss. Eine negative wirtschaftliche Entwicklung an einem oder mehreren Standorten könnte daher zu verringerten Mieteinnahmen oder Mietausfällen führen. Dies könnte erheblich nachteilige Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage haben.

Im Falle eines kleinen Immobilienportfolios sind die wirtschaftlichen Risiken auf wenige Immobilien verteilt, so dass eine unzureichende Risikostreuung vorliegen könnte.

Die Emittentin verfügt zum Prospektdatum über keine Bestandsimmobilien. Die Erlöse aus der Ausgabe der Inhaberschuldverschreibung dienen dem Erwerb von Immobilien maßgeblich in Deutschland, Österreich und der Schweiz.

Durch die starke Gewichtung einzelner Immobilien in bestimmten Regionen häufen sich gleichgelagerte unternehmerische Risiken, sog. „Klumpenrisiko“. Das Klumpenrisiko besteht unter anderem hinsichtlich eines möglicherweise großen Wertverlusts der Immobilien. Als Immobilienunternehmen trägt die Emittentin zudem generell das Risiko, dass erworbene oder im Eigentum bzw. Besitz befindliche Grundstücke mit Altlasten oder anderen schädlichen Bodenveränderungen belastet sind und dass eine Inanspruchnahme wegen dieser Altlasten oder schädlicher Bodenveränderungen durch Behörden oder private Dritte erfolgt. Darüber hinaus ist die Emittentin im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit von öffentlich- rechtlichen Genehmigungen, insbesondere Baugenehmigungen, abhängig. Sollten aus unvorhergesehenen Gründen Genehmigungen zurückgezogen werden oder vorgesehene Baugebiete nicht mehr wie geplant genutzt werden können, könnte dies erheblich nachteilige Auswirkungen auf die Realisierung der Geschäftstätigkeit haben. Aufgrund dieser Faktoren sowie dem kleinen Immobilienportfolio unterliegt die Emittentin einem Klumpenrisiko. Die Verwirklichung dieses Klumpenrisikos könnte erheblich nachteilige Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit sowie auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin haben.

Die Emittentin könnte zukünftig nicht in der Lage sein, Immobilien zu angemessenen Konditionen zu erwerben und zu attraktiven Preisen zu veräußern sowie ihren Bestand zu vergrößern.

Der zukünftige wirtschaftliche Erfolg der Emittentin wird zu einem Teil davon abhängen, dass es ihr gelingt, die zukünftig im Bestand befindlichen Immobilien zu wirtschaftlich ertragsorientierten Konditionen zu veräußern. Darüber hinaus hängt zu einem größeren Teil der zukünftige Geschäftserfolg der Emittentin davon ab, dass es ihr gelingt, ihren dann vorhandenen Bestand an Immobilien weiter aufzubauen, erfolgreich zu bewirtschaften, zu optimieren, zu vermieten und zu veräußern. Sollte es der Emittentin in Zukunft nicht gelingen, die Immobilien zu wirtschaftlich günstigen Konditionen zu veräußern sowie weitere zu attraktiven Konditionen zu erwerben, könnte dies erheblich nachteilige Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage haben.

Die Beseitigung von Baumängeln können zu nicht kalkulierten Instandsetzungs- und Instandhaltungsaufwendungen oder Mietminderungen zu Lasten der Gesellschaft führen.

Es besteht das Risiko unsachgemäßer Bauausführung, beispielsweise können Baumängel, die bei Abnahme der Immobilie nicht erkannt wurden, oder Abweichungen von behördlichen Genehmigungen vorhanden sein oder sich später zeigen. Eventuelle Kosten aus einer Beseitigung der Folgen einer unsachgemäßen Bauausführung, für die keine Gewährleistung besteht bzw. die sich als nicht durchsetzbar erweist (beispielsweise weil die Gewährleistungsfrist abgelaufen ist oder das ausführende Unternehmen insolvent ist), können zu nicht kalkulierten Instandsetzungs- und Instandhaltungsaufwendungen oder Mietminderungen zu Lasten der Gesellschaft führen. Ferner kann nicht ausgeschlossen werden, dass vertraglich fixierte Kosten höher ausfallen als ursprünglich vereinbart. Dies kann das wirtschaftliche Ergebnis der Gesellschaft reduzieren. Bei der Ausführung der Verträge zur Errichtung von Immobilien und der Renovierung kann es zu nicht ordnungsgemäßen, d.h. verspäteten und/oder mangelhaften Leistungen kommen, die zu finanziellen Einbußen bei der Gesellschaft und/oder zeitlichen Verzögerungen für die Immobilienprojekte führen könnten. In der Folge könnte die Gesellschaft zum Beispiel von Mietern wegen Schäden in Anspruch genommen werden. Es besteht dabei die Gefahr, dass etwaige Regressansprüche der Gesellschaft gegen Dritte nicht durchsetzbar sind, zum Beispiel weil diese bereits verjährt sind oder der Dritte insolvent ist. Insoweit trägt die Gesellschaft das Risiko, dass sich ihre Vertragspartner nicht vertragsgemäß verhalten und/oder in die Insolvenz geraten. Weiter besteht die Gefahr, dass von Dritten gestellte Sicherheiten, bspw. eine Gewährleistungsbürgschaft, nicht verwertet werden können, wenn diese nichtig oder ausgelaufen oder aus anderen Gründen nicht durchsetzbar ist. Es besteht weiterhin die Gefahr, dass Immobilienprojekte in ihrer Gesamtheit erst verspätet oder gar nicht fertig gestellt werden können, z.B. aufgrund einer Insolvenz von Vertragspartnern. In diesem Fall könnten möglicherweise Investoren oder Mieter von einem geplanten Vertragsschluss Abstand nehmen oder von einem bereits geschlossenen Vertrag zurücktreten und Schadensersatzansprüche geltend machen. Zudem können beispielsweise neue Mieter Vertragsanpassungen fordern, die zu Mehrkosten führen. Dies könnte sich negativ auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft auswirken.

Altlasten in den Immobilien können die Veräußerungsmöglichkeiten bzw. die Veräußerungserlöse erheblich mindern.

Die zukünftig erworbenen Immobilien können Altlasten, Schadstoffe etc. im Boden der Grundstücke haben. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass unvorhergesehene Altlasten z. B. im Erdreich oder im Grundwasser entdeckt werden bzw. dass Schadstoffe zu einem späteren Zeitpunkt auf bzw. in die Grundstücke eingebracht werden (z. B. durch Einspülen von einem anderen Grundstück). Solche Altlasten können zu einer erheblichen Verminderung der Veräußerungsmöglichkeiten bzw. des Veräußerungserlöses der Immobilien führen. Diese Risiken können das Ergebnis der Gesellschaft erheblich belasten.

Es besteht das Risiko, dass Mietverträge, die während der Bauphase abgeschlossen werden, vorzeitig außerordentlich gekündigt werden können.

Das wirtschaftliche Ergebnis der Gesellschaft hängt davon ab, dass die zukünftig prognostizierten Mieteinnahmen der erworbenen Immobilien auch erzielt werden. Bei Immobilien die erst von der Emittentin entwickelt werden müssen, werden oftmals im Vorfeld während der Projektierung und Bauphase Mietverträge abgeschlossen. Die Mietverträge haben dann oftmals Klauseln bis zu welchem Zeitpunkt ein Einzug der Mieter erfolgen soll und dementsprechend bis wann die Immobilie fertig gestellt sein muss. Sollte ein Einzug der Mieter wegen Nichtfertigstellung nicht möglich sein, können die Mieter außerordentlich kündigen. Es besteht grundsätzlich das Risiko, dass die Mietverträge vorzeitig außerordentlich gekündigt werden oder nicht erfüllt werden oder dass sich Ansprüche gegen die Mieter nicht oder nur mit hohem Aufwand durchsetzen lassen. Es besteht weiterhin das Risiko, dass eine Neuvermietung nur zu einem niedrigeren Mietzins, nicht direkt im Anschluss an den gekündigten Mietvertrag oder überhaupt nicht erfolgen kann. Weiterhin besteht das Risiko, dass ein Mieter die vertraglich vereinbarte Miete aufgrund von Mängeln mindert oder einbehält. Abweichungen hinsichtlich der tatsächlichen vermietbaren Fläche, des Zustandes und der Ausstattung der Immobilien sowie der Nutzungsmöglichkeiten sind vom Vermieter zu vertreten und können zu Minderungs- oder Schadensersatzansprüchen des Mieters führen. Sollten die Mieteinnahmen geringer ausfallen als prognostiziert, beispielsweise infolge geringerer Preissteigerungsraten, Mietausfällen, einer geringeren Anschlussmiete und/oder Leerstandzeiten, würde die Ertragssituation der Gesellschaft negativ beeinflusst werden. Auch der Wert der Immobilie als solche kann durch geringere Mieteinnahmen geringer ausfallen als prognostiziert.

Die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft wird durch die gesetzlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen in Bezug auf Immobilien beeinflusst. 

Die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft wird durch die gesetzlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen maßgeblich in Deutschland, Österreich und der Schweiz beeinflusst, die für die Grundstücksveräußerung und die Bestandshaltung von Immobilien sowie für die Grundstücksentwicklung gelten. Ferner sind insbesondere die Vorschriften des Mietrechts relevant. Insbesondere Änderungen der gesetzlichen Rechte der Mieter und des Kündigungsschutzes der Mieter könnten den allgemeinen Wert der zukünftig vermieteten Immobilien negativ beeinflussen. Strengere Denkmalschutzgesetze, Umweltgesetze und -verordnungen sowie insbesondere Vorschriften zur Energieeinsparung könnten die Kosten der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Immobilien erhöhen und die Haftung erweitern. Steuervorteile oder regulatorische Anlagevorschriften für Anlagen könnten geändert werden, was das allgemeine Interesse an Immobilien in den Ländern beeinträchtigen könnte. Alle nachteiligen Änderungen der rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen, einschließlich der genannten Beispiele, könnten erheblich nachteilige Auswirkungen auf ihre Geschäftsentwicklung sowie die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft haben.

Erworbene denkmalgeschützte Gebäude bedürfen erhöhter Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen und somit erhöhter Kosten bei der Emittentin.

Die zu erwerbenden Immobilien könnten denkmalgeschützte Gebäude sein, diese unterliegen umfangreichen denkmalschutzrechtlichen Vorschriften. Jegliche Veränderungen, Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen am und in denkmalgeschützten Gebäuden bedürfen der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung. Insofern müssen dann nach Abstimmung mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde die historischen Fassaden rekonstruiert werden. Umbauten von denkmalgeschützten Gebäuden stellen besondere Anforderungen an die technische Errichtung und Ausführung. Sofern die Gesellschaft und die von ihr einbezogenen Dienstleister diese Anforderungen nicht erfüllen, die erstellten Gutachten fehlerhaft sind, Fehler auftreten, höhere Kosten entstehen, eine längere Bauzeit eintritt und/oder Qualitätsprobleme auftreten, könnte dies die dann geplanten Baumaßnahmen verteuern, erschweren oder verhindern und sich negativ auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft auswirken.

Bei Verstößen gegen die in der Baugenehmigung oder sonstigen Genehmigungen enthaltenen Bestimmungen besteht das Risiko, dass die zuständige Behörde keine Baufreigabe erteilt oder die weitere Bauausführung oder Nutzung untersagt.

Die Gesellschaft benötigt zur Realisierung von Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Genehmigungen, insbesondere Baugenehmigungen oder gesonderte denkmalschutzrechtliche Genehmigungen. Baugenehmigungen enthalten zahlreiche Nebenbestimmungen, die vor bzw. bei der Bauausführung zu beachten sind. Für die Baufreigabe, deren Fortbestand und die Nutzung von Immobilien ist insbesondere erforderlich, dass die Gesellschaft die in der Baugenehmigung oder sonstigen Genehmigungen enthaltenen Bestimmungen einhält. Bei Verstößen gegen die in der Baugenehmigung oder sonstigen Genehmigungen enthaltenen Bestimmungen besteht das Risiko, dass die zuständige Behörde keine Baufreigabe erteilt oder die weitere Bauausführung oder Nutzung untersagt. Baugenehmigungen oder sonstige Genehmigungen einschließlich der Änderung des Bebauungsplans könnten durch Dritte mittels Widerspruch und Klage angefochten werden, beispielsweise im Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Abstandsflächenvorschriften oder wegen etwaiger durch die Mieter hervorgerufener Lärmbeeinträchtigungen (bspw. Zu- und Abfahrtsverkehr zur Tiefgarage, etc.). Soweit dritten Personen, insbesondere Nachbarn, die Baugenehmigung nicht bekanntgegeben wurde, können diese bei Verletzung eigener Rechte bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nach Kenntnis vom Baubeginn Widerspruch gegen die Baugenehmigung einlegen. Gerichtliche Auseinandersetzung über die Baugenehmigung, sonstige Genehmigungen und/oder den Bebauungsplan können zu zeitlichen Verzögerungen und Mehrkosten führen und Immobilienprojekte widrigenfalls ganz verhindern. Weiterhin besteht das Risiko, dass die Gesellschaft in der Phase der Projektrealisierung der Immobilien gegen sonstige Vorschriften aus dem öffentlichen Recht (beispielsweise der Baustellensicherheit oder des Denkmalschutzes) oder aus den erteilten Baugenehmigungen verstößt und hieraus erwachsende Auseinandersetzungen mit der Bauaufsichtsbehörde zu Verzögerungen in der Projektrealisierung führen. Die vorgenannten Risiken können dazu führen, dass die zukünftigen Immobilienprojekte nicht wie geplant realisiert werden können und es zu zeitlichen Verzögerungen, zeit- und kostenintensiven Umplanungen, Mehrkosten und geringeren Erlösen kommt. Diese Risiken können die Umsetzung der Immobilienprojekte damit insgesamt gefährden. Zudem können Streitigkeiten mit Behörden die Projektrealisierung zeitlich verzögern und/oder zu Mehrkosten führen und die Umsetzung der Projekte insgesamt gefährden. Dasselbe gilt für allgemeine Baustellenrisiken, beispielsweise Unfälle auf der Baustelle oder die Zerstörung bereits fertiggestellter Teile der baulichen Anlage durch Unglücksfälle wie Brand, Unwetter etc.

Risiken im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit im Allgemeinen 

Investitionsrisiko aufgrund fehlender konkreter Investitionsobjekte zum Prospektdatum im Rahmen des Anleihekapitals

Zum Datum des Prospektes ist noch keine konkrete Festlegung künftiger Investitionsobjekte (Unternehmensbeteiligungen bzw. Immobilien) erfolgt, in die das Anleihekapital investiert werden soll. Folglich ist deren Prüfung durch die Anleger nicht möglich. Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin hängt auch von den wirtschaftlichen Entwicklungen der einzelnen künftigen Investition ab. Grundsätzlich besteht das Risiko, dass trotz Beachtung der relevanten Auswahlkriterien und Marktstrategien bzw. -analysen ungünstige Investitionsobjekte ausgewählt werden und/oder die ausgewählten Investitionsobjekte sich negativ entwickeln, so dass von der Emittentin weniger Gewinne als geplant oder gar Verluste erwirtschaftet werden und dadurch die Zins- und/oder Rückzahlungsansprüche der Anleger entweder nicht fristgerecht oder aber gegebenenfalls auch gar nicht bedient werden könnten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass zum Zeitpunkt einer geplanten Investition nicht genügend geeignete Investitionsmöglichkeiten vorhanden sind, in die die Emittentin investieren kann. Für diesen Fall und aufgrund dadurch fehlender Erlöse aus Investitionen besteht das Risiko, dass die Zins- und/oder Rückzahlungsansprüche nicht, nicht fristgereicht oder nicht in der geplanten Höhe erfolgen können.

Die Entwicklung der Geschäftstätigkeit der Emittentin ist von der allgemeinen Wirtschaftslage abhängig. Die allgemeine Wirtschaftslage könnte sich negativ entwickeln.

 

Der Geschäftsbereich der Emittentin wird von Veränderungen der nationalen und allgemeinen Wirtschaftslage beeinflusst, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen, insbesondere von dem Verbraucherverhalten, den Zinsraten und dem Zugang zu Kapitalmärkten. Während wirtschaftlicher Flauten könnte es auch passieren, dass Geschäftspartner die Emittentin nicht rechtzeitig bezahlen, soweit sie überhaupt bezahlen, da sie finanzielle Schwierigkeiten haben, die bis zur Insolvenz führen können. Wirtschaftliche Gegebenheiten können nicht nur die Kreditmärkte stören, sondern auch die Kaufkraft von Unternehmen negativ beeinflussen.

Die Emittentin ist einem intensiven Wettbewerb ausgesetzt. Es besteht das Risiko, dass sie sich im Wettbewerb nicht behaupten kann oder intensiver Wettbewerb zu höheren Kauf- und niedrigeren Verkaufspreisen führen kann.

Die Emittentin ist im Rahmen ihrer Tätigkeit einem intensiven Wettbewerb ausgesetzt. Teilweise verfügen Wettbewerber über erheblich größere finanzielle Mittel bzw. bessere Finanzierungsmöglichkeiten, über größere oder diversifiziertere Sachwertebestände oder über andere Wettbewerbsvorteile gegenüber der Emittentin. Der Wettbewerb bei Sachwerten wie Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen ist in Deutschland intensiv. Insbesondere beim Erwerb von Immobilien spürt die Emittentin derzeit einen hohen Wettbewerb um attraktive Immobilien und kann nicht ausschließen, dass die Preissteigerungen anhalten werden. Die höheren Einkaufspreise in Verbindung mit stagnierenden bzw. langsamer steigenden Mieten können zu einem Rückgang der Rendite der Wohnungsbestände führen. Insbesondere kann auch der Wettbewerb bzw. ein Überangebot von den entsprechenden Sachwerten am Markt beim Verkauf durch die Emittentin zu unerwartet niedrigen Verkaufspreisen führen. Sollte es der Emittentin nicht gelingen, sich im Wettbewerb zu behaupten oder sich nicht hinreichend gegenüber ihren Wettbewerbern abzusetzen, könnte dies erheblich nachteilige Auswirkungen auf ihre Geschäftsentwicklung sowie ihre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage haben.

Es besteht die Gefahr der Korrektur von Bewertungsansätzen für die von der Emittentin gehaltenen Sachwerten. Eine Abwertung des Sachwertevermögens könnte die Stellung weiterer Sicherheiten erforderlich machen, was die weiteren Finanzierungsmöglichkeiten der Emittentin beeinträchtigen würde.

Die Wertentwicklung von Sachwerten ist regelmäßig von der allgemeinen Entwicklung des entsprechenden Marktes sowie der allgemeinen konjunkturellen Lage und weiteren sachwertespezifischen Faktoren abhängig. Bei einer negati-ven Entwicklung dieser Märkte oder der allgemeinen konjunkturellen Lage besteht das Risiko, dass die von der Emit-tentin vorgenommenen Bewertungsansätze für im Bestand befindliche Sachwerte korrigiert werden müssen. Eine Abwertung des Sachwertevermögens könnte die Stellung weiterer Sicherheiten bei Fremdfinanzierungen erforderlich machen, was die weiteren Finanzierungsmöglichkeiten der Emittentin beeinträchtigen würde. Dies könnte erheblich nachteilige Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit sowie auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin haben.

Die Emittentin unterliegt Risiken aus Kapitalmaßnahmen wie bspw. Anfechtungen oder Schadensersatzansprüchen.

Auch wenn zurzeit keine Anfechtungen oder Schadensersatzansprüche aufgrund von Kapitalmaßnahmen bestehen, kann die Gesellschaft nicht völlig ausschließen, dass in der Zukunft durchzuführende Kapitalmaßnahmen gerichtlich angefochten werden oder Schadensersatz aufgrund ihrer Durchführung verlangt wird. Hieraus können sich Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft ergeben.

 

Die Emittentin wird möglicherweise beträchtliche zusätzliche Finanzmittel benötigen und möglicherweise nicht in der Lage sein, ihren Kapitalbedarf im erforderlichen Maß zu decken. 

Die Emittentin verfügte zum 31.12.2015 über etwa T€ 73 (gerundet und geprüft) an liquiden Mitteln. Für den zukünftigen Erwerb von Unternehmensbeteiligungen und Immobilien werden zusätzliche finanzielle Mittel erforderlich, insbesondere die vollständige Platzierung der Inhaberschuldverschreibung. Die Emittentin evaluiert zusätzlich jeweils verschiedene Möglichkeiten, diesen Kapitalbedarf über Kapitalmaßnahmen, private Investoren und/oder Bankkredite sicherzustellen. Die tatsächliche Höhe des künftigen Kapitalbedarfes hängt unter anderem von der Fähigkeit ab, Erlöse aus dem Beteiligungs- und Immobiliengeschäft zu generieren. Es besteht das grundsätzliche Risiko, dass die benötigten Mittel nicht im notwendigen Maße oder zu annehmbaren Konditionen aufgebracht werden können. Sollten die benötigten Finanzmittel nicht aufzubringen sein, kann das zu einer Verzögerung der Geschäftsentwicklung führen oder zu einer Einstellung der Geschäftstätigkeit der Emittentin. Damit könnten wiederum erhebliche negative Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Unternehmensgruppe verbunden sein.

Die kleine Führungs- und Unternehmensstruktur könnte sich im Wettbewerb als unzureichend erweisen.

Die Emittentin verfügt über eine kleine Führungs- und Unternehmensstruktur. Zum 31. Dezember 2015 beschäftigte die Emittentin einschließlich der Geschäftsführer zwei Mitarbeiter. Größere Wettbewerber verfügen teilweise über erheblich größere finanzielle Mittel bzw. bessere Finanzierungsmöglichkeiten und somit über einen größeren Mitarbeiterstab. Aufgrund ihrer geringen Personalressourcen könnte die Emittentin daher im Hinblick auf personelle Veränderungen, insbesondere in Bezug auf die Führungsstruktur, nicht in der Lage sein, auf Störungen der Geschäftsabläufe in ausreichender Weise zu reagieren. Beeinträchtigungen der kleinen Führungs- und Unternehmensstruktur der Emittentin könnten daher erheblich nachteilige Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit sowie auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der haben.

Die Emittentin ist daher von der Bindung und Rekrutierung von qualifiziertem Personal und Personen in Schlüsselpositionen abhängig. Sämtliche Mitarbeiter verfügen über langjährige Erfahrung und umfangreiche Kontakte im deutschen Beteiligungsgeschäft und Immobilienmarkt. Wesentlich für die Realisierung der strategischen und operativen Ziele ist es außerdem, qualifizierte Fach- und Führungskräfte insbesondere in den Bereichen Akquise, Bestandshaltung, Technik, Planung und Vertrieb zu gewinnen und dauerhaft an die Emittentin zu binden. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass wesentliche Mitarbeiter oder Mitglieder der Geschäftsführung etwa von Wettbewerbern der Emittentin abgeworben werden oder die Emittentin aus anderen Gründen verlassen. Hinzu kommt, dass der intensive Wettbewerb einen Mangel an qualifizierten, über die nötigen Marktkenntnisse verfügenden Arbeitskräften zur Folge hat und die Emittentin in einem harten Wettbewerb mit ihren Konkurrenten um qualifizierte Arbeitskräfte steht. Aufgrund der allerdings nur geringen Anzahl an qualifizierten Führungskräften sind Wechsel möglich und schwer in einer angemessenen Zeit auszugleichen. Zudem wird es mit weiterem Wachstum notwendig, weiter qualifizierte Mitarbeiter für das Unternehmen zu gewinnen. Sollte die Emittentin daher zukünftig nicht in der Lage sein, dauerhaft den erforderlichen Bestand an qualifiziertem Personal sicherzustellen, könnte dies erheblich nachteilige Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage haben.

Die Emittentin hat als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) keinen Aufsichtsrat gemäß §52 GmbHG (deutsche GmbH Gesetz) bestellt. Dementsprechend besteht auch kein Aufsichtsorgan, ausgenommen davon die Gesellschafterversammlung, die Entscheidungen der Geschäftsführung überwacht bzw. kontrolliert. Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten (§ 35 Abs. 1 GmbHG). Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche für den Umfang ihrer Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten, durch den Gesellschaftsvertrag oder, soweit dieser nicht ein anderes bestimmt, durch die Beschlüsse der Gesellschafter festgesetzt sind (§ 37 Abs. 1 GmbHG), jedoch gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Befugnis der Geschäftsführer, die Gesellschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für den Fall, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll, oder daß die Zustimmung der Gesellschafter oder eines Organs der Gesellschaft für einzelne Geschäfte erfordert ist (§ 37 Abs. 2 GmbHG). Dementsprechend besteht die Gefahr, dass die Geschäftsführer mangels Kontrollorgan Ihre Befugnisse und geschäftlichen Entscheidungen überschreiten und dies erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage haben könnte.

Risiken aus Wechselkursschwankungen die zu Kostenerhöhungen und Umsatzverringerungen führen

Aufgrund des internationalen Geschäfts maßgeblich im deutschsprachigen Raum (Deutschland, Österreich und der Schweiz) ist die Emittentin Wechselkursschwankungen ausgesetzt. Die in Euro ausgewiesene Finanzlage sowie die Ergebnisse der Geschäftstätigkeit können durch Schwankungen des Wertes anderer Währungen, in denen die Gesellschaft Geschäfte tätigt, insbesondere des Schweizer Frankens (CHF) beeinflusst werden. Die Gesellschaft betreibt keine Absicherungsgeschäfte gegen die daraus entstehenden Währungsrisiken, da im Moment alle Verträge in der Regel auf Euro (€) Basis abgeschlossen werden. Da die Zahlungsströme zeitlich und betragsmäßig meist nicht aufeinander abgestimmt werden können, können sich bei ungünstigen Entwicklungen der Wechselkurse zueinander negative Einflüsse auf die Ertragslage der Gesellschaft ergeben.

Die Emittentin könnte Risiken aufgrund fehlendem oder nicht zu angemessenen Konditionen verfügbaren Versicherungsschutz ausgesetzt sein.

Die Emittentin geht davon aus, dass sie derzeit in angemessenem Umfang gegen betriebliche Risiken versichert ist. Über Art und Umfang des Versicherungsschutzes wird auf der Grundlage einer kaufmännischen Kosten-Nutzen-Analyse entschieden. Die Emittentin kann allerdings nicht ausschließen, dass Schäden eintreten oder Ansprüche erhoben werden, die über die Art oder den Umfang des bestehenden Versicherungsschutzes hinausgehen, dass der bestehende Versicherungsschutz nicht bzw. nicht zu wirtschaftlich attraktiven Konditionen verlängert wird oder dass die Kosten der Versicherungen in Zukunft nicht steigen werden. Die Realisierung von Risiken, ohne dass Versicherungsschutz besteht, das Eintreten von Schäden/Verlusten, die die Versicherungssummen/-grenzen der Versicherungspolicen übersteigen sowie eine weitere wesentliche Erhöhung der Versicherungsprämien können sich auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin negativ auswirken.

Die Emittentin unterliegt allgemeinen Finanzierungsrisiken, die die Vermögens- und Ertragslage negativ beeinflussen könnten.

Im Zusammenhang mit finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten können verschiedene Finanzrisiken eine negative Entwicklung auf die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft haben. Hierbei handelt es sich insbesondere um Zinsrisiken, Bonitäts- oder Ausfallrisiken sowie Kursrisiken. Schwankungen der Marktzinssätze wirken sich bei Geldanlagen bzw. Geldaufnahmen mit variabler Verzinsung kurzfristig aus. Die Emittentin könnte künftig aufgrund der vorzunehmenden Investitionen für die Unternehmensbeteiligungen und Immobilien in erheblichem Maße auch durch Fremdkapital, insbesondere Bankdarlehen finanziert sein. Im Fall einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation der Emittentin ist es überdies möglich, dass Banken ihre Kredite nicht mehr aufrechterhalten wollen. Dies ist auch ohne Eintritt objektiv negativer Entwicklungen hinsichtlich des Kreditnehmers möglich, da bereits in vergangenen Jahren beobachtet werden konnte, dass auf Grund strategischer Entscheidungen bei einzelnen Banken die Kreditvergabe eingeschränkt wurde. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Emittentin die mit dem Kredit gebenden Banken vereinbarten kreditvertraglichen Vereinbarungen hinsichtlich bestimmter Finanzkennzahlen nicht immer einhalten wird. Zudem könnte ein Ansteigen des derzeit überaus günstigen Zinsniveaus die Refinanzierungskosten erhöhen. Dies würde sowohl neu aufzunehmende Kredite als auch solche mit einem variablen Zinssatz verteuern. Sollten sich Risiken verwirklichen, die aus der Abhängigkeit von Kreditgebern erwachsen oder sich die Refinanzierungskosten erhöhen, so könnte dies, negative Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaften haben.

Der Geschäftsverlauf der Emittentin könnte durch Fehlinvestitionen beeinträchtigt werden.

Falls die Emittentin künftige Investitionen tätigt, könnten Management- und sonstige operative Ressourcen gebunden werden, die ansonsten anderweitig im Unternehmen der Emittentin eingesetzt werden könnten. Die Fehleinschätzung von Risiken und sonstiger Misserfolge von derartigen Investitionen könnten möglicherweise negative Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin haben.

Risiken durch die Verletzung von Rechten Dritter – aufgrund dessen könnten Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft, Beseitigung oder Vernichtung gegen die Unternehmensgruppe bestehen.

Die Emittentin bzw. deren Beteiligungen könnten Schutzrechte Dritter verletzen, insbesondere Eigentumsrechte. Folgen einer solchen Verletzung können insbesondere Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft, Beseitigung oder Vernichtung sein, außerdem Ansprüche der Vertragspartner auf Freistellung oder Regress. Die Emittentin geht davon aus, dass keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Gleichwohl ist nicht auszuschließen, dass zukünftig Schutzrechte Dritter verletzt werden. Die Verletzung von Schutzrechten Dritter und der Eintritt eines oder mehrerer der damit verbundenen, vorstehend genannten Risiken kann die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin wesentlich nachteilig beeinträchtigen.

Risiken im Zusammenhang mit einem möglichen Wachstum, falls das Wachstum der Strukturen der Gesellschaft nicht proportional zum operativen Wachstum ansteigt.

Die Emittentin beabsichtigt, ihr Wachstum voranzutreiben. Dies beinhaltet ggf. die Personalstruktur qualitativ und quantitativ entsprechend auszubauen sowie die informationstechnischen und organisatorischen Strukturen der Gesellschaft adäquat fortzuentwickeln. Dies betrifft insbesondere die Bereiche Vertrieb und Marketing, Finanzen, Rechnungswesen, Kostenrechnung, Planung und Controlling, Risikomanagement, Investor Relations und Administration. Zur angemessenen Entwicklung ihrer internen Organisations- und Informationsstrukturen benötigt die Gesellschaft möglicherweise zusätzliche finanzielle Mittel und weitere Maßnahmen zur wirksamen Steuerung des geplanten Wachstums. Eine etwaige Verzögerung bei der Anpassung organisatorischer und informationstechnischer Strukturen und/oder bei der Gewinnung sowie Fortbildung qualifizierter Mitarbeiter könnte zu Fehlentwicklungen und unternehmerischen sowie administrativen Versäumnissen und einem Anstieg betrieblicher Aufwendungen aufgrund solcher Maßnahmen führen. Sollte im Zuge des Wachstums der Emittentin die zunehmende Komplexität nicht mehr in ausreichendem Maße bewältigt werden können, so kann es insbesondere zu Problemen und Mängeln kommen. Ferner besteht das Risiko, dass es der Gesellschaft nicht gelingt, ihre administrativen Kapazitäten dem Geschäftsvolumen entsprechend auszubauen. Verzögerungen bei der Erweiterung und/oder qualitativen Anpassung der organisatorischen Strukturen und Kapazitäten der Gesellschaft können dem Ansehen des Unternehmens schaden. Die beschriebenen, mit einem Wachstum zusammenhängenden Probleme könnten sich erheblich nachteilig auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft auswirken.

Risiken könnten aus der Verlässlichkeit von Meinungen und den Prognosen entstehen.

Bei den im Prospekt wiedergegebenen Annahmen und Aussagen handelt es sich um Meinungen und Prognosen der Geschäftsführer der Emittentin. Sie geben die gegenwärtige Auffassung dieser Personen im Hinblick auf zukünftige mögliche Ereignisse wieder, die allerdings noch ungewiss sind und damit verschiedenen Risiken im Hinblick auf ihr tatsächliches Eintreten ausgesetzt sind. Eine Vielzahl von Faktoren kann dazu führen, dass die tatsächlichen Ereignisse wesentlich von der prognostizierten Lage abweichen. Es besteht die Gefahr, dass Menschen, fremdes Eigentum oder die Umwelt durch Unfälle oder sonstige Fehler im Betriebsablauf geschädigt werden. Dies kann erhebliche finanzielle Belastungen und gegebenenfalls auch strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben. Alle diese Umstände könnten wesentlich nachteilige Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Unternehmensgruppe haben.

Risiko, dass die Organisations- und Risikoüberwachungsstrukturen nicht mit dem operativen Wachstum Schritt halten.

Eine kontinuierliche Weiterentwicklung angemessener interner Organisations- und Risikoüberwachungsstrukturen sowie Managementprozesse, die mit dem geplanten weiteren Wachstum der Emittentin Schritt hält, ist aufgrund der Organisation der Gesellschaft von besonderer Bedeutung und bindet wesentliche Managementressourcen. Ferner kann nicht ausgeschlossen werden, dass das bestehende Risikoüberwachungs- und Risikomanagementsystem der Gesellschaft sich als unzureichend erweist und Lücken und Mängel des Systems zu spät oder nicht erkannt werden. Insbesondere ist nicht gewährleistet, dass es dem Vorstand der Gesellschaft gelingt, im Zusammenhang mit dem geplanten weiteren Wachstum das Risikoüberwachungs- und Risikomanagementsystem angemessen weiterzuentwickeln. Gelingt es der Gesellschaft nicht, ihre internen Organisations-, Informations-, Risikoüberwachungs- und Risikomanagementsysteme angemessen weiterzuentwickeln, könnte es zu unternehmerischen oder administrativen Fehlentwicklungen oder Fehlentscheidungen kommen, die erhebliche negative Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin zur Folge haben könnten.

Durch Schäden, die nicht von einer Versicherung gedeckt sind bzw. den Versicherungsumfang übersteigen, könnten der Emittentin erhebliche Verluste entstehen.

Die Emittentin hat zur Absicherung gegen die aus ihrem Geschäftsbetrieb möglicherweise ihr oder Dritten entstehenden Schäden Versicherungen abgeschlossen. Die Versicherungen sind in der Regel nicht unbegrenzt, sondern unterliegen Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüssen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass Schäden entstehen, die durch ihre Versicherungen nicht gedeckt sind oder die Deckungsgrenzen übersteigen. Zudem könnte es der Emittentin zukünftig nicht gelingen, angemessenen Versicherungsschutz zu erhalten. Der Eintritt eines dieser Umstände könnte erheblich nachteilige Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage haben.

Die Immobilien werden grundsätzlich nach Übernahme durch die Gesellschaft gegen Risiken im marktüblichen Umfang bei einem Versicherungsunternehmen versichert. Es bestehen übliche Selbstbehalte. Sollte im Schadensfall die Versicherungsleistung nicht ausreichen, ein nicht versichertes Ereignis vorliegen oder der Versicherungsschutz versagt werden, müsste die Gesellschaft die Kosten für die Schäden selbst tragen. Je nach Schadenshöhe müsste dies aus den laufenden Ergebnissen der Gesellschaft, ihrer Liquiditätsreserve oder aus zusätzlicher Kapitalbeschaffung finanziert werden. Dies würde zu schlechteren anteiligen Ergebnissen und zu geringeren auszahlungsfähigen Liquiditätsüberschüssen bei der Gesellschaft führen.

Die Emittentin könnten im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten finanzielle Aufwendungen entstehen, die nicht oder nicht in vollem Umfang durch Rückstellungen gedeckt sind.

Die Emittentin könnte Risiken aus Rechtsstreitigkeiten ausgesetzt sein. Hierzu zählen insbesondere Risiken von Rechtsstreitigkeiten im Rahmen der operativen Geschäftstätigkeit. Die Ergebnisse anhängiger Rechtsstreitigkeiten sowie von etwaigen zukünftigen Rechtsstreitigkeiten können nicht mit Sicherheit vorausgesagt werden, so dass aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Entscheidungen oder der Vereinbarung von Vergleichen Aufwendungen entstehen können, die nicht oder nicht in vollem Umfang durch Rückstellungen in der Bilanz gedeckt sind und erheblich nachteilige Auswirkungen auf Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin haben können.

Verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage der Schiffsgesellschaften an denen Beteiligungen bestehen, ist nicht auszuschließen, dass es zur Zwangsverwertung eines Schiffes kommen kann. 

Die Emittentin hält Beteiligungen an den Schiffsgesellschaften Hamburg Offshore AHT „Centaurus“ GmbH & Co. KG, Hamburg Offshore AHT „Pegasus“ GmbH & Co. KG und Beteiligungsgesellschaft >AHT PEGASUS< und >AHT CENTAURUS< GmbH & Co. KG, die ihrerseits an den beiden Schiffsgesellschaften beteiligt ist. Die Gesellschaften Hamburg Offshore AHT „Centaurus“ GmbH & Co. KG und Hamburg Offshore AHT „Pegasus“ GmbH & Co. KG betreiben ihr operatives Geschäft mittels so genannter AHT-Schleppschiffe (Ankerziehschlepper); diese Gesellschaften haben jeweils ein AHT-Schleppschiff im Eigentum (nachfolgend auch Einschiffsgesellschaften) mittels dessen sie ihr operatives Geschäft betreiben. Verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage dieser Einschiffsgesellschaften, kann die Situation entstehen, dass der Kapitaldienst gegenüber den finanzierenden Banken der Einschiffsgesellschaften nicht mehr in der vertraglich vereinbarten Höhe geleistet werden kann. Eine in diesem Fall nicht auszuschließende Zwangsverwertung eines Schiffs kann den Verlust eines Teils oder der gesamten Kommanditeinlage der Emittentin nebst Gesellschafterkonten nach sich ziehen. Der wirtschaftliche Erfolg der Kommanditgesellschaften, hängt im Wesentlichen davon ab, ob die angestrebten Einnahmen der jeweiligen Schiffe erzielt werden. Sofern die Auftragslage bzw. Charterraten bei den jeweiligen Einschiffsgesellschaften unterhalb des kalkulierten Niveaus liegt, für einen längeren Zeitraum keine Aufträge gefunden werden oder Charterer ihren Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht vereinbarungsgemäß nachkommen, wirkt sich dies negativ auf das Ergebnis und die Liquidität der jeweiligen Einschiffsgesellschaften und somit auf die Auszahlungen an die Emittentin bzw. die Anleihegläubiger aus. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass Charterraten im Offshore-Markt erheblichen markt- und saisonbedingten Schwankungen unterliegen. Im Offshore-Spot-Markt werden Schiffe für eine konkrete Aufgabe für eine bestimmte, kurzfristige Zeit gechartert. Es ist üblich, in den Charterverträgen Sonderkündigungsrechte, Minderungsrechte oder Vertragsstrafen zulasten der Einschiffsgesellschaften zu vereinbaren. Gründe können insbesondere eine verspätete Anlieferung oder Einsatzbereitschaft des Schiffes am vereinbarten Ort des Chartervertrags sein. Vertragsstrafen bei verspäteter Einsatzbereitschaft oder gar Undurchführbarkeit eines Auftrags können empfindlich hoch ausfallen. Als Folge davon kann sich die Liquiditätslage der Einschiffsgesellschaften erheblich verringern und entsprechend zu geringeren Auszahlungen an die Emittentin führen. Es kann in diesen Fällen nicht ausgeschlossen werden, dass sehr hohe Vertragsstrafen den Verkauf eines Schiffes erfordern, was zu einem Verlust eines Teils oder des gesamten in die Einschiffsgesellschaften investierten Kapitals der Emittentin führen kann. Derartige Verluste würden sich erheblich negativ auf die Finanz-, Vermögens- und Ertragslage der Emittentin und damit auf ihre Fähigkeit zur Zins- und Tilgungsleistung für die Anleihe auswirken.

Charterraten unterliegen Marktschwankungen was dazu führen kann, dass die Schiffsgesellschaften an denen Beteiligungen bestehen, tatsächlich niedrigere Einnahmen als die auf Planwerten basierenden Zahlen erzielen können. 

Generell unterliegen die Charterraten Marktschwankungen, die sich aus dem Verhältnis von Angebot und Nachfrage ergeben. Aktuell ist in vielen Bereichen der Schifffahrt ein starker Druck auf die Charterraten zu beobachten. So kann ein nachhaltiger Rückgang der Ölnachfrage dazu führen, dass die Einschiffsgesellschaften niedrigere als die auf unterstellten Planwerten basierenden Einnahmen erzielen. Eine erfolgreiche Geschäftstätigkeit der Einschiffsgesellschaften ist insbesondere davon abhängig, dass auskömmliche Chartereinnahmen erzielt werden können.  Des Weiteren kann es – im Bereich der Offshore-Schiffe durchaus üblich – zu längeren Ruhezeiten ohne Chartereinnahmen kommen. Es besteht weiterhin das Risiko, dass durch Werftzeiten mehr Ausfalltage entstehen können als kalkuliert und somit die Einnahmen geringer ausfallen. Es besteht weiterhin die Gefahr, dass die Schiffe aufgrund von Off-Hire-Zeiten oder Havarien weniger Einsatztage haben und es somit zu Einnahmeausfällen kommt. Ein weiteres Risiko liegt darin, dass eines der Schiffe aufgrund rückständiger Zahlungen der Charterer in den Häfen (Hafengebühren) arrestiert werden könnte und die Einnahmen bis zur Begleichung der Verbindlichkeiten der Charterer an die Hafenbehörde ausfallen würden. In dem Fall, dass  der Vertragsreeder das Schiff nicht vorschriftsmäßig wartet, behördliche Auflagen nicht erfüllt oder dem Charterer das Schiff nicht vertragsgemäß zur Verfügung stellt, können höhere Betriebskosten, Ausfallzeiten, Störungen des Chartervertrages und höherer Wertverlust resultieren. Auch kann ein Charterer seinen Zahlungsverpflichtungen teilweise oder gar nicht nachkommen. Jedes einzelne der genannten Risiken könnte dazu führen, dass sich die Ausschüttungen an die Emittentin verringern oder gar nicht erbracht werden können. Die Emittentin wäre damit womöglich nicht in der Lage, fällige  Zinszahlungen oder die Rückzahlung der Anleihe an die Anleihegläubiger ganz oder teilweise zu leisten.

 

1.2. Risiken aus der Struktur der Gruppe

Die Emittentin könnte Risiken aufgrund des beherrschenden Einflusses des einzigen Gesellschafters ausgesetzt sein.

Die CFI Corporate Finance & Investment GmbH ist einziger Gesellschafter der Emittentin und hält einen Gesellschafteranteil in Höhe von € 25.000,- und somit 100% des Stammkapitals der Emittentin. Die CFI Corporate Finance & Investment GmbH kann aufgrund ihrer Gesellschafterstellung erheblichen Einfluss auf alle wesentlichen Entscheidungen der Emittentin und damit auch auf die Unternehmensstrategie ausüben, insbesondere bei Abstimmungen im Rahmen der Gesellschafterversammlung, so könnte bspw. die Gesellschafterversammlung in der dann nur die einzige Gesellschafterin, die CFI Corporate Finance & Investment GmbH abstimmt, Gesellschafterbeschlüsse fassen, die in Bezug auf Interessen der Anleihengläubiger nachteilig sind. Bspw. könnte die Gesellschafterversammlung eine Erweiterung des Geschäftszweckes beschließen, der zu erhöhten und neuen operativen Risiken bei der Gesellschaft führt. Aus dieser hervorgehobenen Stellung könnten sich Interessenkonflikte dahingehend ergeben, dass die Interessen der CFI Corporate Finance & Investment GmbH mit den Interessen der Emittentin und der Anleihegläubiger kollidieren. Dies könnte negative Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin haben.

2. Risikofaktoren in Bezug auf die Anleihe

Eine Insolvenz der Gesellschaft kann zum Totalverlust des investierten Kapitals führen.

Die Emittentin könnte zum Zeitpunkt der Rückzahlung der Teilschuldverschreibungen nicht in der Lage sein, den an die Anleihegläubiger zurückzuzahlenden Betrag der Teilschuldverschreibungen aus eigenen Mitteln, durch eine Umschuldung mittels Bankkredit, durch Ausgabe neuer Teilschuldverschreibungen oder einer neuen Anleihe zu finanzieren. Die Inhaber-Teilschuldverschreibungen sind Kapitalanlagen, für die keine gesetzlich vorgeschriebene Einlagensicherung (wie z. B. durch eine Einlagensicherung der Banken) besteht. Eine Investition in Anleihen bringt ein Kapitalrisiko mit sich. Im Fall der Insolvenz der Emittentin kann es zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals kommen. Insbesondere werden zunächst vorrangig die Forderungen anderer rechtlich bevorzugter Gläubiger abgegolten, und erst nach deren vollständiger Erfüllung kann möglicherweise eine Rückzahlung auf die Anleihe erfolgen. Die Anleihegläubiger können nicht verlangen, dass ihre Zins- und Tilgungsansprüche gegenüber anderen Ansprüchen vorrangig befriedigt werden, soweit diese anderen Ansprüche im gleichen Rang mit den Ansprüchen aus der Schuldverschreibung stehen, auch nicht gegenüber Anleihegläubigern aus etwaigen weiteren, von der Emittentin begebenen Schuldverschreibungen. Auch dies kann dazu führen, dass die Anleihegläubiger keine oder eine nur sehr geringe Leistung auf ihre Zins- und Rückzahlungsansprüche erhalten.

Die Schuldverschreibungen sind möglicherweise nicht für jeden Anleger geeignet.

Schuldverschreibungen sind nur für solche Anleger geeignet, die über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen in geschäftlichen und finanziellen Angelegenheiten verfügen, um die Chancen und Risiken einer solchen Anlage zu beurteilen, Schuldverschreibungen auf eigene Rechnung zu Anlagezwecken, nicht zum Weiterverkauf, Vertrieb oder zur anderweitigen Verfügung erwerben und die mit einer solchen Anlage verbundenen wirtschaftlichen Risiken tragen können. Eine unzutreffende Beurteilung der Risikoaspekte durch den Anleger könnte dazu führen, dass er Anlageentscheidungen trifft, die nicht seinen finanziellen oder sonstigen Verhältnissen oder Vorstellungen entsprechen. Jeder potentielle Anleger sollte prüfen, ob eine Anlage in die Schuldverschreibungen angesichts ihrer jeweiligen Umstände zweckmäßig ist. Insbesondere sollte jeder Anleger:

-über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, um eine aussagekräftige Bewertung der Schuldverschreibungen, der Chancen und Risiken der Anlage in die Schuldverschreibungen sowie der in diesem Prospekt enthaltenen oder durch Verweis in Bezug genommenen Informationen vornehmen zu können;

-Zugang zu sowie Kenntnis von geeigneten Analysemethoden haben, um im Kontext seiner jeweiligen finanziellen Situation und der zu prüfenden Anlageentscheidung die Anlage in die Schuldverschreibungen und den Einfluss beurteilen zu können, den die Schuldverschreibungen auf sein gesamtes Anlageportfolio ausüben werden;

-über ausreichende finanzielle Reserven und Liquidität verfügen, um alle mit der Anlage in die Schuldverschreibungen verbundenen Risiken ausgleichen zu können, auch für den Fall, in dem Kapital oder Zinsen in einer oder mehrerer Währungen zu zahlen sind, oder in dem die Währung des Kapitals oder der Zinsen eine andere ist als die Währung des potentiellen Anlegers und

-die Bedingungen der Schuldverschreibungen gründlich lesen und verstehen.

Jeder potentielle Anleger sollte einen Finanzberater hinzuziehen, um festzustellen, ob und in welchem Umfang die Schuldverschreibungen für ihn geeignete Investitionen darstellen.

Weder für die Emittentin noch in Bezug auf die Teilschuldverschreibungen wurde ein Rating durch eine unabhängige Ratinggesellschaft durchgeführt. Eine Beurteilung der angebotenen Teilschuldverschreibungen ist ausschließlich anhand dieses Wertpapierprospektes und sonstiger öffentlich zugänglicher Informationen über die Emittentin möglich.

Der Anleger hat keinen Einfluss auf die Verwendung der durch die Ausgabe der Inhaber-Teilschuldverschreibungen eingeworbenen Mittel.

Die Emittentin wird mit der Emission, die Gegenstand des vorliegenden Prospekts ist, Inhaber-Teilschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 50 Mio. ausgeben. Die Rückzahlung des Anleihebetrags und die Erfüllung der Verpflichtungen zur Zahlung von Zinsen hängen davon ab, dass die Emittentin im Rahmen ihrer geschäftlichen Aktivitäten die Mittel aus der Emission der Inhaber-Teilschuldverschreibungen so verwendet, dass sie ihren laufenden Zinsverpflichtungen nachkommen und am Ende der in den Anleihebedingungen vorgesehen Laufzeit die mit diesen Anleihen eingegangenen Verbindlichkeiten gegenüber den Zeichnern erfüllen kann. Werden die Mittel aus der Emission nicht in dieser Weise verwendet oder wird die Bonität der Emittentin aus anderen Gründen in Mitleidenschaft gezogen, besteht das Risiko eines teilweisen oder sogar vollständigen Verlustes der Kapitaleinlagen der Anleger sowie der Zinsen.

Die Inhaber-Teilschuldverschreibungen könnten nur schwer oder zu ungünstigen Konditionen an Dritte veräußerbar sein.

Die hier angebotenen Inhaber-Teilschuldverschreibungen sind frei übertragbar. Es ist beabsichtigt, die Inhaber-Teilschuldverschreibungen während der Laufzeit an einer nationalen EU Börse beispielsweise in Deutschland in einem Freiverkehrssegment einbeziehen zu lassen. Es gibt daher keine Gewissheit, dass sich überhaupt ein liquider Markt bspw. als OTC (Over-the-Counter) Markt für die Schuldverschreibungen entwickeln wird oder dass ein solcher Markt, sofern er entsteht, fortbestehen wird. Allein die Tatsache, dass die Schuldverschreibungen zum Börsenhandel zugelassen werden, führt nicht zwingend zu größerer Liquidität als bei außerbörslich gehandelten Schuldverschreibungen. Falls Schuldverschreibungen nicht öffentlich gehandelt werden, können Preisinformationen für die Schuldverschreibungen schwieriger zu erhalten sein, was die Liquidität der Schuldverschreibungen negativ beeinträchtigen kann. In einem illiquiden Markt könnte es sein, dass ein Inhaber der Schuldverschreibungen seine Schuldverschreibungen nicht oder nicht jederzeit zu einem angemessenen Marktpreis verkaufen kann. Die Möglichkeit zum Verkauf der Schuldverschreibungen kann darüber hinaus aus länderspezifischen Gründen eingeschränkt sein.

Sollten die Inhaber-Teilschuldverschreibungen nicht in einen Handel an einer Börse einbezogen werden, ist ihre Veräußerbarkeit stark eingeschränkt oder gar nicht möglich. Im ungünstigsten Fall muss der Anleger daher damit rechnen, seine Inhaber-Teilschuldverschreibungen nicht verkaufen zu können, so dass er das Ende der Laufzeit der Anleihe abwarten muss. Außerdem wird es in diesem Fall für die Inhaber-Teilschuldverschreibungen keinen an der Börse ermittelten Kurs geben. Es ist nicht auszuschließen, dass ungeachtet der Finanzlage der Emittentin sowie der Zinsentwicklung und sonstiger in einem liquiden OTC-Markt preisbildender Faktoren aufgrund der Illiquidität des Marktes für die Inhaber-Teilschuldverschreibungen erhebliche Preisschwankungen bei den Inhaber-Teilschuldverschreibungen eintreten werden. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Anleger seine Inhaber-Teilschuldverschreibungen nicht, nicht zum gewünschten Zeitpunkt oder nur zu einem Preis veräußern kann, der deutlich unter dem Ausgabepreis liegt.

Der Marktpreis für die Schuldverschreibungen könnte infolge von Änderungen des Marktzinses fallen.

Die Schuldverschreibungen sind bis zur Rückzahlung fest verzinslich. Der Inhaber von fest verzinslichen Wertpapieren unterliegt insbesondere dem Risiko, dass sich der Kurs für die Wertpapiere infolge einer Änderung der gegenwärtigen Zinssätze im Kapitalmarkt verändert. Während der Nominalzinssatz eines festverzinslichen Wertpapiers während der Dauer des Wertpapiers fest ist, ändern sich die Marktzinsen üblicherweise täglich. Wenn sich der Marktzins ändert, ändert sich der Marktpreis für das Wertpapier in die entgegengesetzte Richtung. Wenn der Marktzins steigt, fällt üblicherweise der Kurs des Wertpapiers. Wenn der Marktzins fällt, steigt normalerweise der Kurs für ein festverzinsliches Wertpapier. Anleger sollten sich bewusst sein, dass sich Änderungen des Marktzinses nachteilig auf den Verkaufspreis der Schuldverschreibungen auswirken und im Falle eines Verkaufs vor Ende der Laufzeit zu Verlusten für die Inhaber der Schuldverschreibungen führen können. Wenn der Inhaber der Schuldverschreibungen seine Schuldverschreibungen bis zum Ende ihrer Laufzeit hält, sind die Änderungen im Marktzins für ihn ohne Bedeutung, da die Schuldverschreibungen zum Nennbetrag zurückgezahlt werden. Für Anleger, die die angebotenen Schuldverschreibungen in einem Betriebsvermögen halten oder die aus anderen Gründen Bücher mit einem (regelmäßigen) Vermögensstatus (Bilanz) führen müssen, besteht das Risiko, dass der Wert der Schuldverschreibungen während ihrer Laufzeit sinkt und sie, obgleich sie die Anleihe weiter halten, nicht liquiditätswirksame Verluste infolge von notwendig werdenden buchmäßigen Abschreibungen ausweisen müssen.

Die rechtliche Stellung der Anleihegläubiger ist nicht mit der eines Gesellschafters vergleichbar.

Anleger der angebotenen Inhaber-Teilschuldverschreibungen werden Gläubiger der Emittentin und stellen dieser einen Kredit zur Verfügung. Als Kreditgeber haben die Anleger ausschließlich schuldrechtliche Ansprüche auf Zinszahlung und Rückzahlung des Nominalbetrags gegen die Emittentin. Sie besitzen keine Mitwirkungsrechte bei unternehmerischen Entscheidungen. Die Inhaber-Teilschuldverschreibungen vermitteln insbesondere keine gesellschaftsrechtliche oder unternehmerische Beteiligung. Sie sind auch nicht mit Stimmrechten ausgestattet und gewähren keinerlei Mitgliedsrechte, Geschäftsführungsbefugnisse oder Mitspracherechte. Unternehmerische Entscheidungen werden immer vor dem Hintergrund bestimmter Annahmen über zukünftige Entwicklungen getroffen. Im Nachhinein kann sich dann herausstellen, dass die Entwicklungen anders verlaufen sind und deshalb die unternehmerische Entscheidung nicht die gewünschte Auswirkung oder sogar negative Auswirkungen hatte. Dies könnte negativen Einfluss auf die wirtschaftliche Entwicklung der Emittentin haben mit der Folge, dass die Zinszahlungen sowie die Rückzahlung der Anleihe aufgrund fehlender Zahlungsmittel nicht erfolgen können.

Die Mehrheit der Anleihegläubiger kann nachteilige Beschlüsse für alle Anleger fassen.

Das Gesetz über Inhaber-Teilschuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz – SchVG) sieht vor, dass Gläubiger derselben Anleihe durch Mehrheitsbeschlüsse Änderungen der Anleihebedingungen zustimmen und zur Wahrung ihrer Rechte einen gemeinsamen Vertreter bestimmen können. Dies bedeutet, dass Anleger dem Risiko ausgesetzt sind, überstimmt zu werden und gegen ihren Willen Rechte gegenüber der Emittentin zu verlieren. Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters kann darüber hinaus dazu führen, dass Anleihegläubiger ganz oder teilweise die Möglichkeit verlieren, ihre Rechte gegenüber der Emittentin unabhängig von anderen Gläubigern geltend zu machen und durchzusetzen. Ein Mehrheitsbeschluss der Anleihegläubiger, der zu einem Rechtsverlust der Anleihegläubiger führt, kann massive nachteilige Auswirkungen auf den Wert der Inhaber-Teilschuldverschreibungen und dessen Realisierbarkeit haben und bis hin zum Totalverlust der Einlage führen.

Es gibt keine Beschränkung für die Höhe der Verschuldung, die die Emittentin künftig aufnehmen darf.

Es gibt keine gesetzliche, vertragliche oder sonstige Beschränkung für die Höhe der Verschuldung, die die Emittentin gleichrangig mit den Inhaber-Teilschuldverschreibungen aufnehmen darf. Diese Verbindlichkeiten können mit den Inhaber-Teilschuldverschreibungen gleichrangig oder ihr gegenüber sogar vorrangig sein. Jede Aufnahme zusätzlicher Verbindlichkeiten (Fremdkapital) erhöht die Verschuldung der Emittentin und kann den Betrag reduzieren, den die Inhaber der Schuldverschreibungen im Falle einer Liquidation oder Insolvenz der Emittentin erhalten.

Die Schuldverschreibungen können nach Wahl der Emittentin vorzeitig zurückgezahlt werden.

Der Emittentin wird in den Anleihebedingungen der Schuldverschreibung das Recht eingeräumt, die Schuldverschreibung vor Ablauf der Laufzeit zum Ende eines Zinslaufes zu kündigen (ordentliches Kündigungsrecht). Die Emittentin ist berechtigt, alle ausstehenden Schuldverschreibungen ab dem 01. Oktober 2022 insgesamt jederzeit mit einer Frist von mindestens 30 Tagen zu kündigen. Der Rückzahlungsbetrag beträgt 100% des Nennbetrages der Schuldverschreibungen jeweils zuzüglich bis zum Tag der Rückzahlung (ausschließlich) auf den Nennbetrag aufgelaufener und noch nicht gezahlter Zinsen. Sofern die Emittentin von ihrem Recht zur Kündigung und vorzeitigen Rückzahlung der Schuldverschreibung Gebrauch macht, besteht für die Anleger das Risiko, dass die Teilschuldverschreibungen eine geringere als die bis zum Ende der Laufzeit erwartete Rendite ausweisen. Insoweit würden im Falle der Kündigung nach deren Wirksamkeit keine weiteren Zinszahlungen erfolgen und die Summe der Zinszahlungen über die Laufzeit geringer ausfallen als bei Ablauf der jeweils ursprünglichen Laufzeit.

Die vertraglich festgelegte Laufzeit der Inhaber-Teilschuldverschreibungen von sechs Jahren könnte bei Anlegern aufgrund einer Inflation zu Verlusten führen. 

Durch eine Inflation vermindert sich der Wert des von den Anlegern mit der Anleihe eingesetzten Kapitals. Bei einer Unternehmensanleihe mit einer vertraglich festgeschriebenen Laufzeit besteht ein Inflationsrisiko, das zur Folge haben kann, dass der Inhaber der Anleihe möglicherweise hierdurch einen Wertverlust erleidet. Gleichzeitig kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer Inflation die Möglichkeiten der Veräußerung der Anleihe eingeschränkt sind, so dass der Anleger damit rechnen muss, die Anleihe bis zum Ende der Laufzeit zu halten. Der Anleger könnte einen Wertverlust realisieren müssen.

Der Preis der Schuldverschreibungen könnte sinken, falls die Kreditwürdigkeit der Emittentin sich verschlechtert.

Sofern beispielsweise aufgrund der Verwirklichung eines der auf die Emittentin bezogenen Risiken sich die Wahrscheinlichkeit verringert, dass die Emittentin ihre aus den Schuldverschreibungen resultierenden Verpflichtungen voll erfüllen kann, wird der Preis der Schuldverschreibungen sinken. Selbst wenn die Wahrscheinlichkeit, dass die Emittentin ihre aus den Schuldverschreibungen resultierenden Verpflichtungen voll erfüllen kann, sich tatsächlich nicht verringert, können Marktteilnehmer dies dennoch anders wahrnehmen und der Preis der Schuldverschreibungen deshalb sinken. Sofern eines dieser Risiken eintritt, könnten Dritte die Schuldverschreibungen nur zu einem geringeren Kaufpreis als vor dem Eintritt des Risikos zu kaufen gewillt sein. Unter diesen Umständen wird der Preis der Schuldverschreibungen fallen.

Aufstockung der Anleihe durch weitere Anleihen könnte zu einem geringeren Marktwert führen.

Eine Begebung weiterer Schuldverschreibungen durch die Emittentin könnte zur Folge haben, dass die bisher emittierten Schuldverschreibungen aufgrund des hierdurch verursachten größeren Angebotes einen geringeren Marktwert haben.

Die auf Euro lautenden Schuldverschreibungen können für solche Anleger ein Währungsrisiko bedeuten, für die der Euro eine Fremdwährung darstellt.

Die Schuldverschreibungen lauten auf Euro. Wenn der Euro für einen Anleihegläubiger eine Fremdwährung darstellt, ist dieser Anleihegläubiger dem Risiko von Veränderungen von Wechselkursen ausgesetzt, die den Ertrag der Schuldverschreibung beeinträchtigen können. Veränderungen von Wechselkursen können vielfältige Ursachen wie bspw. makroökonomische Faktoren, Spekulationen und Interventionen durch Notenbanken und Regierungen haben. Im Ergebnis könnten Anleger weniger Kapital oder Zinsen als erwartet oder gar kein Kapital oder Zinsen erhalten.

Risiko aus einem nicht vorhandenen Rating und damit der fehlenden Bewertung der Zahlungsfähigkeit der Emittentin durch eine Ratingagentur.

Eine Beurteilung der Bonität der Emittentin ist ausschließlich anhand dieses Prospektes möglich. Für die Emittentin wurde bis zum Datum des Prospektes kein öffentliches unabhängiges Rating zur Bewertung ihrer jeweiligen Zahlungsfähigkeit und kein Emissionsrating in Bezug auf die angebotene Schuldverschreibung durchgeführt.

Bei einer Fremdfinanzierung des Erwerbs der Inhaber-Teilschuldverschreibungen trägt der Anleger das Risiko, die Forderungen aus seiner Finanzierung erfüllen zu müssen, ohne dass ihm möglicherweise dafür entsprechende Erträge aus den Inhaber-Teilschuldverschreibungen zur Verfügung stehen.

Anlegern steht es frei, ihre Geldanlage ganz oder teilweise durch Fremdmittel, also z. B. durch Bankdarlehen, zu finanzieren. Hierbei erhöht sich das Risiko der Investitionen der Inhaber-Teilschuldverschreibungen, da die aufgenommenen Fremdmittel einschließlich der hiermit verbundenen Kosten (z. B. Darlehenszinsen) zurückzuführen sind, und zwar auch im Falle des vollständigen oder teilweisen Verlustes der Ansprüche aus den Inhaber-Teilschuldverschreibungen sowie wenn die Inhaber-Teilschuldverschreibungen ggf. keine ausreichenden Erträge abwerfen.

Kürzungs- und Schließungsmöglichkeit des Angebots der Schuldverschreibung seitens der Emittentin und daraus resultierend das Fehlen des für die Investitionskalkulation zugrunde gelegten Kapitals.

Die Emittentin ist jederzeit berechtigt, das Angebot der Schuldverschreibung vorzeitig zu schließen und/oder Zeichnungen der Teilschuldverschreibungen zu kürzen, insbesondere wenn es zu einer Überzeichnung kommt. Insoweit besteht das Risiko, dass den Anlegern nicht die gezeichnete Anzahl von Teilschuldverschreibungen zugeteilt wird. Stellt die Emittentin die Platzierung der Teilschuldverschreibungen vor der Zeichnung des gesamten Emissionsbetrags ein, steht ihr nicht das den Kalkulationen zugrunde gelegte Kapital für Investitionen zur Verfügung. Dies kann dazu führen, dass die Emittentin nicht die angestrebten Zinszahlungen und die für die Rückzahlung des Anleihekapitals nötigen Beträge erwirtschaften kann und die Teilschuldverschreibungen eine geringere als die bei der Zeichnung erwartete Rendite aufweisen.

Weitere Anleihen Emissionen könnten zu einem niedrigeren Marktwert führen.

Sofern vom Emittenten weitere Schuldverschreibungen begeben werden sollten, könnte dies zur Folge haben, dass die diesem Wertpapierprospekt zugrundeliegenden Schuldverschreibungen aufgrund des damit verbundenen größeren Angebots einen geringeren Marktwert haben.

Das Emissionsvolumen der Anleihe könnte nicht vollständig platziert werden und das angestrebte Investitionskonzept könnte dadurch nicht oder nur teilweise realisiert werden.

Es kann nicht garantiert werden, dass das gesamte Emissionsvolumen gemäß den Anleihebedingungen in der Platzierungsphase vollständig übernommen und eingezahlt wird. Das fehlende Emissionsvolumen kann Auswirkungen auf das gesamte Investitionskonzept der Emittentin und damit auf deren Vermögens-, Finanz- und Ertragslage haben. Gleiches gilt, wenn ein oder mehrere Anleihegläubiger ihren Einzahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen oder eine (teilweise) Kündigung durch Anleihegläubiger die Emittentin zur teilweisen oder ggf. zur gesamten Rückzahlung der Anleihe verpflichtet.

Einfluss von Transaktions- und ähnlichen Kosten in Bezug auf die Anleihe.

Mit dem Erwerb oder Verkauf der Schuldverschreibungen können Kosten für die Anleihegläubiger entstehen. Diese Kosten können die mit den Schuldverschreibungen verbundenen Renditechancen vermindern. Der potentielle Anleihegläubiger sollte sich daher vor Erwerb der Schuldverschreibungen über alle mit dem Kauf oder Verkauf der Schuldverschreibungen anfallenden Kosten informieren. Zusätzliche, die Renditechancen mindernde Kosten können auch im Rahmen der Geltendmachung von Zinszahlungen bzw. der Rückzahlung der Schuldverschreibungen entstehen.

Risiken aus der Durchführung einer Gläubigerversammlung wie bspw. Änderung der Anleihebedingungen.

In den gesetzlich geregelten Fällen kann eine Versammlung der Gläubiger einer Schuldverschreibung (Gläubigerversammlung) einberufen werden. Die Gläubigerversammlung ist berechtigt, die jeweils geltenden Anleihebedingungen durch Mehrheitsbeschluss zu ändern. Insoweit ist nicht ausgeschlossen, dass einzelne Inhaber von Teilschuldverschreibungen überstimmt werden und Beschlüsse gefasst werden, die nicht in ihrem Interesse sind. Gleiches gilt auch, wenn Anleger nicht an derartigen Versammlungen teilnehmen oder sich nicht vertreten lassen.

Es bestehen Risiken im Zusammenhang mit dem auf Deutschland, Österreich und Luxemburg beschränkten Angebot, da die Verbuchung und Verwaltung der Teilschuldverschreibungen für Anleihegläubiger aus dem Ausland mit besonderem Aufwand verbunden sein könnte.

Die Verbuchung und Verwaltung der Teilschuldverschreibungen könnten für Anleihegläubiger aus dem Ausland mit besonderem Aufwand und weiteren Kosten verbunden sein. Die Teilschuldverschreibungen werden nur in der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg öffentlich angeboten. Es existieren keine Zahlstellen außerhalb Deutschlands. Insoweit besteht für Anleihegläubiger mit Wohnsitz außerhalb Deutschlands bzw. mit einer Kontoverbindung außerhalb Deutschlands das Risiko, dass der Erwerb der Anleihen durch Depotzubuchung und die Abwicklung der Zins- und Tilgungszahlung(en) nur über eine Bank von internationalem Rang erfolgen kann und vor dem Erwerb die Einrichtung eines Kontos bei einer Bank von internationalem Rang in Deutschland oder außerhalb Deutschlands erforderlich sein könnte. Demnach könnten mit dem Erwerb der Teilschuldverschreibungen und der Abwicklung der Zins- und Tilgungszahlungen weitere Kosten verbunden sein, und die Rendite könnte geringer als erwartet ausfallen.

Weitere Details finden Sie im Anleiheprospekt

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